08.12.2015 - 9 Beschluss zur Beantragung eines Abbrennverbotes...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Gemeindevertretung Stepenitztal
- Datum:
- Di., 08.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Pahlke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Milbrecht erklärt, dass es eine Sprengstoffverordnung gibt, die diesen Beschluss unnötig macht. Auch der Landtag beschäftigt sich bereits mit diesem Thema.
Nach Beschlussfassung stellt sich die Frage, wer die Umsetzung des Beschlusses kontrollieren soll. Wer zeigt die Verstöße an?
Jeder sollte doch vernünftig genug sein, in der Nähe von reetgedeckten Häusern auf Feuerwerkskörpern zu verzichten.
Herr Freitag allerdings hält diesen Beschluss für sehr wichtig. Es ist ein Zeichen, dass die Gemeindevertretung sich mit diesem Thema auseinandergesetzt hat.
Frau Prien erklärt, dass sie gebeten wurde, diesen Beschluss auch auf den Ort Mallentin (außer Gartenstraße, Birkeneck und Weidenring) anzuwenden.
Die Gemeindevertretung nimmt den Wunsch zur Kenntnis und wird sich in der nächsten Gemeindevertretersitzung nochmals mit diesem Thema beschäftigen .
Sachverhalt:
Beim Landkreis Nordwestmecklenburg wurde 2014 von Herrn Strauss aus Roxin ein Antrag auf Anordnung eines generellen Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in Roxin eingereicht, den weitere vier Eigentümer von reetgedeckten Häusern in dem Ortsteil unterzeichnet hatten. Weil die durch den Antrag begehrte Anordnung alle Einwohner betrifft, indem sie zum Jahreswechsel keine Feuerwerkskörper der Kategorie F 2 innerhalb der Ortslage abbrennen dürfen, verlangte der Landkreis als für diese Anordnung zuständige Behörde einen entsprechenden Beschluss der Gemeinde. Dieser soll inzwischen auch die Ortsteile Börzow und Kirch Mummendorf einschließen.
Mit der Beschlussfassung wäre vorbehaltlich der Prüfung durch den Landkreis verbunden, dass diese drei Ortsteile neben anderen Orten in die amtliche Bekanntmachung der Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F 2 anlässlich des Jahreswechsels aufgenommen werden könnten und dort das Abbrennen dieser pyrotechnischen Gegenstände verboten wäre.
