24.02.2009 - 10 Genehmigung zur Dringlichkeitsentscheidung des ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Gemeindevertretung Gägelow
- Datum:
- Di., 24.02.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 20:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Birgit Gromm
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Nach § 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz M-V bestimmt die Gemeindevertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche.
Der Gesetzgeber hat damit bereits seit der Kommunalwahl 2004 den kleineren Gemeinen die Möglichkeit der Bildung von mehreren Wahlbereichen eingeräumt unter dem Hintergrund, dass die ehemaligen Gemeindeteile angemessen in der neuen Vertretung repräsentiert sind.
In kleineren Gemeinden, die nicht durch Gebietsenderungen betroffen sind, ist die Beibehaltung eines Wahlbereiches sinnvoll und organisatorisch einfacher. Es muss jedoch formal die Gemeindevertretung einen Beschluss fassen.
Da eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung zur anstehenden Kommunalwahl 2009 nicht mehr rechtzeitig möglich war, hat der Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V wegen der äußersten Dringlichkeit die Entscheidung bereits am 02.02.2009 getroffen.
Sie ist von der Gemeindevertretung zu genehmigen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung genehmigt die am 02.02.2009 auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung zur Bildung eines Wahlbereiches für das gesamte Gemeindegebiet Gägelow zur Kommunalwahl am 07. Juni 2009.