04.02.2009 - 10 Erneutes Ersuchen an die Gemeinde nach § 36 (1)...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Die Messer & Kotzbauer GbR betreibt in Testorf-Steinfort eine Biogasanlage mit einer Anschlussleistung von 330 kWel zur Verwertung von bis zu 10 t/d tierischer Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (NaWaRo) (laut Baugenehmigung aus dem Jahre 2006).

 

Mit Datum vom 29.04.2008 wurde die Baugenehmigung (AZ: 72245-07-10) für die Nutzungsänderung der Biogasanlage zur Umstellung von NaWaRo auf Abfall-Input erteilt. Die Gemeinde erteilte dazu ihr Einvernehmen mit Gemeindevertreterbeschluss vom 24.04.2008.

Mit Bescheid vom 17.10.2008 wurde die Genehmigung bis zum 31.07.2009 verlängert.

 

Mit Schreiben vom 03.07.2008 wurde die Gemeinde um ihr Einvernehmen zum Antrag (AZ: 81329-08-10) auf Errichtung und Betrieb einer Neuanlage gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ersucht. Inhalt des Antrags war v.a. die Erhöhung der Abfallmenge über die baugenehmigte Kapazität hinaus, so dass eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist. Weiterhin wurde die Erhöhung der Anschlussleitung der Anlage beantragt sowie der Neubau eines Nachgärers, eines Endlagers und eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Das gemeindliche Einvernehmen wurde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.07.2008 (Beschluss-Nr. VO/09GV/2008-015) versagt, da sich aus den Antragsunterlagen vermuten ließ, dass der Grund für die geplanten Änderungen die Erweiterung der benachbarten Schweinemastanlage ist und somit befürchtet wurde, dass eine Erteilung des Einvernehmens bereits eine positive Entscheidung zu der noch zu beantragenden Erweiterung der Schweinemastanlage beinhaltet.

 

Mit Schreiben vom 24.11.2008 wurden die Unterlagen durch die Antragssteller geändert. (siehe Anlage 1). Danach erfolgt keine Umstellung von NaWaRo auf Abfall-Input.

Es wird jedoch weiterhin die Leistungssteigerung des BHKW sowie der Neubau eines weiteren BHKW beantragt.

Ferner wird deutlich gemacht, dass die Leistungssteigerung unabhängig von einer zukünftigen Erweiterung der Schweinemastanlage erfolgt.  Das heißt, dass die künftig benötigten Güllemengen ausschließlich aus den zurzeit bestehenden Schweinemastanlagen stammen.

 

Auf Grund der Antragsänderung wird die Gemeinde erneut um ihr Einvernehmen ersucht (siehe Anlage 2).

 

Hierbei hat die Gemeinde ausschließlich zu prüfen, ob das Vorhaben nach §§ 31, 33 – 35 BauGB zulässig ist.

 

Bei der beantragten Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage handelt es um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich.

Von Seiten der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, das Einvernehmen zu erteilen.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort erklärt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 35 BauGB zum Antrag der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Neuanlage (AZ: 81329-08-10) unter Berücksichtigung der Einhaltung der Richtwerte der TA Luft und TA Lärm für die angrenzende Wohnbebauung.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               7

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0

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Anlagen zur Vorlage