07.03.2012 - 8 Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Ge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Die Gemeinde Warnow verfügt über die rechtskräftige Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 2 soll geändert werden. Ein widerrechtlich errichtetes Carport soll in Bezug auf die Rechtsfähigkeit und die planungsrechtliche Zulässigkeit überprüft werden. Die Schaffung von Voraussetzungen für die Legitimation des Carports ist Ziel der gemeindlichen Entwicklung. Die Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, hier insbesondere Landkreis und Straßenbauamt sind zu führen. Voraussetzung ist die Unterschreitung der Anbauverbotszone.

Als Voraussetzung für die Durchführung des Planverfahrens wird der Aufstellungsbeschluss  gefasst. Die Gemeinde beabsichtigt das Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.

Die wesentlichen Planinhalte hinsichtlich der Art der Nutzung bleiben erhalten. Es ist lediglich ein Belang, der maßgeblich zu betrachten ist, zu erörtern, die Unterschreitung des Abstandes im Bereich der Anbauverbotszone. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind entsprechend adäquat in gleichem Umfang zu lösen. Es wird empfohlen den Entwurfsbeschluss auf der Grundlage der beiliegenden Unterlagen zu fassen.

 

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warnow fasst den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Warnow über den   vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 Auslagerung einer KFZ-Werkstatt in den Außenbereich. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
  2. Die Planbereichsgrenzen berühren den unmittelbar von den Änderungen betroffenen Bereich.
  3. Planungsziel ist die Schaffung von Voraussetzungen für die planungsrechtliche Sicherung des Carports unter Beibehaltung der Ausgleichs- und Ersatzanforderungen.
  4. Das Verfahren wird gemäß § 13 BauGB aufgestellt.
  5. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warnow billigt die Entwürfe für die Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB im Verfahren nach § 13 BauGB.
  6. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanz nicht erforderlich ist und kein Umweltbericht notwendig ist.
  7. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               8

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0

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Anlagen zur Vorlage

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