02.12.2024 - 15 Umsetzung EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Kausch erkundigt sich, wieso die Zahl der betroffenen Einwohner tagsüber von denen nachts abweicht.

 

Der Bürgermeister merkt an, dass die Zahlen von LUNG stammen und die Antwort nachgereicht wird.

 

 

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Beschluss:

1. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 ist die Stadt Stadt Grevesmühlen in der Pflicht einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen. Die Stadtvertretung beschließt den vorliegenden Lärmaktionsplan der Stadt  Grevesmühlen gemäß Anlage. 

2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Lärmaktionsplan der Stadt Grevesmühlen ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

22

  • davon anwesend:

19

Ja-Stimmen:

19

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Sachverhalt:

Entsprechend den Vorgaben der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm wurden zum 30.06.2012 für alle Hauptverkehrsstraßen (Bundesfern- und Landesstraßen) mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von über 3

Millionen Kraftfahrzeugen strategische Lärmkarten durch das LUNG M-V erstellt. Diese Lärmkarten werden alle 5 Jahre überprüft und aktualisiert.

Die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen wurden auch für weniger befahrene Bundes- und Landesstraßen sowie Kreis- und Gemeindestraßen ergänzt, die auch lärmrelevant sind, jedoch nicht den §§ 47a-f BImSchG unterliegen. Die Kommunen sind in der Pflicht bei erheblichen Konflikten einen Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen aufzustellen. Um eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden wird die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bei Betroffenheiten ab den Auslösewerten LDEN ≥ 65 dB(a) und LNight ≥ 55 dB(A) empfohlen.

In der Stadt Grevesmühlen sind folgende Hauptverkehrsstraßen davon betroffen:

- Badstüberbruch und weiterführend die B 105 bis zum Grünen Weg

- Santower Straße

- Am Lustgarten

- Schweriner Straße

- Schweriner Landstraße

Wegen der bestehenden Defizite bei der Lärmaktionsplanung hatte die EU-Kommission mit Datum vom 30.09.2016 gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Kommt Deutschland seinen EU-rechtlichen Pflichten nicht nach, droht in letzter Konsequenz die Verhängung hoher Zwangsgelder. Die Stadt ist somit in der Pflicht einen Lärmaktionsplan schnellstens aufzustellen.

Nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist nun der Lärmaktionsplan zu beschließen.

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Anlagen zur Vorlage