18.04.2023 - 8 Aufstellung des Teillandschaftsplanes im Zusamm...

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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 1) Die Gemeindevertretung billigt den Entwurf des Teillandschaftsplanes, bestehend aus Karten- und Textteil. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

2) Der Bürgermeister wird beauftragt, die zuständige untere Naturschutzbehörde mit den Unterlagen des Teillandschaftsplanes zu beteiligen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

17

  • davon anwesend:

14

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl hat am 28.06.2022 in einer gemeinsamen Sit-zung mit der Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen die Aufstellung des Teillandschaftspla-nes in Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 9 „Interkommunaler Großgewerbestandort Grevesmühlen-Upahl“ beschlossen.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 beabsichtigt die Gemeinde Upahl, die pla-nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines interkommunalen Großgewerbe-standortes zu schaffen, um die gewerblichen Entwicklungsprozesse auch in Zukunft ziel- und bedarfsgerecht steuern zu können. Dafür wird die Aufstellung eines Teillandschaftsplanes notwendig.

 

Die Aufstellung des Teillandschaftsplanes erfolgt aufgrund der wesentlichen Veränderungen von Natur- und Landschaft aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Upahl. Dem-entsprechend wird der Teillandschaftsplan auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Bundesna-turschutzgesetzes erstellt. Da es im Gemeindegebiet aktuell keine weiteren Planungen mit wesentlichen Auswirkungen auf Natur- und Landschaft gibt, ist die Aufstellung eines Land-schaftsplanes für das gesamte Gemeindegebiet nicht erforderlich.

 

Die in den (Teil-)Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (Abwägung zum Bebauungsplan) zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 (Flächennutzungsplan) und 9 BauGB (Be-bauungsplan) in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den Entwurf zu billigen, sodass die zuständige untere Naturschutzbehörde mit den Unterlagen beteiligt werden kann.

 

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Anlagen zur Vorlage