04.04.2023 - 5 Aufgabenübertragung der Gefährdungsbeurteilung ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Scheiderer erläutert kurz die Hintergründe zur Beschlussvorlage.

 

Herr Achilles möchte wissen, ob die Gefährdungsbeurteilung Standortgenau erfolgen werde.

 

Frau Scheiderer erklärt, dass der Dienstleister sich jede Arbeitsstätte in der Gemeinde ansehen werde.

 

Der Bürgermeister bringt sodann den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Beschäftigten der Gemeinde auf das Amt Grevesmühlen-Land zu übertragen. 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

17

  • davon anwesend:

16

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

 

 

Die Unfallkasse MV führte von Juni bis August 2022 Besichtigungen der Standorte der Gemeindearbeiter in den Gemeinden im Amt Grevesmühlen-Land zur Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch.

Es wurde u. a. festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Besichtigungen keine Gefährdungsbeurteilungen verfügbar waren.

Eine dem Standort angepasste Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie muss den gesetzlichen Richtlinien der DGUV (Deutsche Unfallversicherung), dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. 

Die Einschätzung und Beurteilung der Standorte muss daher von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Es ist dabei unerheblich wie groß eine Gemeinde ist oder wie viele Gemeindearbeiter beschäftigt werden.

Eine regelmäßige Fortführung der Gefährdungsbeurteilung (ca. alle 3 Jahre) ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Eine zentrale Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist wirtschaftlicher und mit weniger Aufwand verbunden. Da es sich um eine gesetzliche Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelt, muss die Gemeinde diese Aufgabe gemäß § 127 Absatz 1 Satz 3 Kommunalverfassung M-V dem Amt hierzu erst übertragen.

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