27.02.2023 - 10 Gewährung einer Ausfallbürgschaft zugunsten der...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 27.02.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
Wortprotokoll
Herr Schiffner erinnert an seine Anfragen aus der letzten Sitzung des Hauptausschusses zu dieser Beschlussvorlage.
Herr Faasch spricht die vom Finanzausschuss empfohlene Befristung der Ausfallbürgschaft bis zum 31.01.2024 und die Kopplung an das Darlehen an. Er möchte wissen, wie lange die Befristung der Ausfallbürgschaft dann gelten soll und ob der Beschluss dahingehend noch geändert werden muss.
Frau Lenschow legt dar, dass der Kontokorrentvertrag dann auch nur für den Zeitraum der Bürgschaft abgeschlossen werden kann. Sie informiert außerdem, dass es sich bei dem heutigen Beschluss nur um einen Vorratsbeschluss handelt. Da die Lage auf dem Energiemarkt ungewiss ist, ist noch nicht klar, ob der Kredit überhaupt gebraucht wird.
Herr Scharnweber unterbreitet den Vorschlag die Befristung rauszunehmen, damit die Stadtwerke ordentlich arbeiten können.
Herr Schulz ist der Ansicht, dass sich die Fristen im Ernstfall verlängern lassen.
Herr Krohn spricht die für die Frist aus, da eine Fristverlängerung möglich ist.
Auch Herr Baetke spricht sich für eine Frist aus, hält die vorgeschlagene Frist bis zum 31.01.2024 für zu kurz. Er stellt daher den Änderungsantrag für eine Frist bis zum 31.01.2025.
Frau Münter spricht sich gegen eine Befristung aus.
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt die Gewährung einer modifizierten Ausfallbürgschaft zugunsten der Stadtwerke Grevesmühlen GmbH, Grüner Weg 26 in 23936 Grevesmühlen bis zu einer Höhe von 3.500.000 Euro zweckgebunden für die Absicherung von Kontokorrentdarlehen befristet bis zum 31.01.2024 31.01.2025. Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich einer Genehmigung durch die untere Rechtsaufsichtbehörde.
Abstimmungsergebnis über den Antrag die Befristung rauszunehmen:
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
25 |
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24 |
Ja-Stimmen: |
5 |
Nein-Stimmen: |
17 |
Enthaltungen: |
2 |
Abstimmung über den Antrag einer Befristung bis zum 31.01.2025:
Dieser Antrag wird mehrheitlich angenommen.
Abstimmungsergebnis über den geänderten Beschluss:
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
25 |
|
24 |
Ja-Stimmen: |
24 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Enthaltungen: |
0 |
Sachverhalt:
Durch das anhaltende Kriegsgeschehen in der Ukraine und damit verbunden dauerhaft geringe Liefermengen aus Russland bestehen signifikante abstrakte Gefahren, deren Auswirkungen die Versorgung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Stadtwerke im weiteren Verlauf stark beeinträchtigen können. Seit Reduktion der russischen Gaslieferungen ist die Versorgungslage angespannt. Vor diesem Hintergrund hat Bundeswirtschaftsminister Habeck am 23. Juni 2022 die Alarmstufe ausgerufen.
Die Gasversorgung in Deutschland ist im Moment stabil. Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist derzeit weiter gewährleistet.
Sorgen bereiten aktuell vor allem die rückläufigen Handelsvolumina im außerbörslichen Energieterminhandel. Ohne einen liquiden Terminhandel sind eine Marktbewertung und die auf Preissicherung ausgerichteten Beschaffungsstrategien erschwert. Die Probleme können sich mit dem Jahreswechsel verschärfen, wenn zahlreiche Energielieferverträge von Gewerbekunden auslaufen. Auch drohende Forderungsausfälle können die aktuelle Liquiditätslage der Stadtwerke gefährden.
Die mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung angekündigten Maßnahmen zur Begrenzung der Energiepreise werden zwar insgesamt stabilisierend wirken, allerdings nicht und schon gar nicht vollständig die ursächlichen Probleme abstellen.
Die Entwicklung der Energiemarktsituation für 2023 ist schwer voraussehbar. Für den Fall, dass es zu Liquiditätsengpässen kommt, haben die Stadtwerke vorbeugend ihre Kontokorrentrahmen bei den Banken erhöht. Weitere Kreditzusagen sind nur im Rahmen einer Ausfallbürgschaft von der Stadt und durch den Verzicht auf Ausschüttungen möglich.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke hat zugestimmt, vorsorglich eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 3,5 Mio. Euro bei der Stadt Grevesmühlen als kommunale Gesellschafterin anzufordern.
Nach § 57 Absatz (1) der Kommunalverfassung M-V darf die Gemeinde Bürgschaften nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Absatz (3) bedarf dieses Rechtsgeschäft der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
Eine Bürgschaft ist ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft nach den §§ 765 ff BGB. Mit einer Bürgschaft soll für die Verbindlichkeit eines anderen Unternehmens gegenüber einem Ditten (hier: Kontokorrentdarlehen bei einer Bank) eingestanden werden. Ausfallbürgschaft bedeutet, dass der Bürge nur für den Ausfall des Gläubigers haftet, der Bürge kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung in das gesamte Vermögen nachweist. Durch die modifizierte Ausfallbürgschaft haftet der Bürge nach Ablauf der Karenzzeit nur für den tatsächlich ausgefallenen Betrag, also den Schaden des Gläubigers.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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