05.09.2022 - 11 Vereinbarung zu den Zuwendungsbescheiden des LF...

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Wortprotokoll

 

Die Stadtpräsidentin spricht §3 Abs. 3 der Vereinbarung an. Dort wird für den Verwendungsnachweis das Jahr 2040 genannt. Ist dies so korrekt?

 

Frau Lenschow informiert, dass die Wobag durch die Zuwendung keine vorzeitige Ablösung der Kredite vornimmt, sondern sukzessive tilgt.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die anliegende Vereinbarung mit der WOBAG Grevesmühlen GmbH. 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

25

  • davon anwesend:

22

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Die Stadt Grevesmühlen hat mit Bescheiden des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 31.05.2022 (Aktenzeichen WAS-21-0218, Aktenzeichen WAS-21-0219) Zuweisungen zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft in Höhe von 200.000,00 Euro bewilligt bekommen. Die Zuweisungen sind zweckgebunden für die Ablösung von Altschulden der WOBAG Grevesmühlen GmbH. Die Zuwendungen wurden durch die Stadt beantragt und werden an diese ausgereicht. Die Bewilligungsbescheide sind Anlage des Vertrages. In Punkt V. Nr. 3 der Zuwendungsbescheide ist durch den Zuwendungsgeber vorgegeben, dass mit der Weiterleitung an die WOBAG über eine schriftliche Vereinbarung sicher zu stellen ist, dass das kommunale Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.

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Anlagen zur Vorlage