28.06.2022 - 7 Teillandschaftsplan der Gemeinde Upahl Aufstell...

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Springer macht deutlich, dass der Teillandschaftsplan Voraussetzung und Teil des Bebauungsplans Nr. 9 ist. Die Stadt Grevesmühlen besitzt bereits einen Landschaftsplan. Daher ist ein Beschluss nur durch die Gemeindevertretung Upahl notwendig.

Fragen zum Sachverhalt gibt es nicht.

 

Reduzieren

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl beschließt hiermit die Aufstellung eines Teillandschaftsplanes der Gemeinde Upahl im Zusammenhang mit den Inhalten des Bebauungsplanes Nr. 9 „Interkommunaler Großgewerbestandort Upahl/Grevesmühlen“. Der Geltungsbereich befindet sich im Norden des Gemeindegebietes und grenzt direkt an das Stadtgebiet der Stadt Grevesmühlen an (s. Übersichtsplan in der Anlage).

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2. Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 beabsichtigt die Gemeinde Upahl die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines interkommunalen Großgewerbestandortes zu schaffen, um die gewerblichen Entwicklungsprozesse auch in Zukunft ziel- und bedarfsgerecht steuern zu können. Zur Untersuchung des Einflusses des Bebauungsplanes auf die Landschaftsplanung wird die Aufstellung des Teillandschaftsplanes notwendig. Die Aufstellung eines Landschaftsplanes für das gesamte Gemeindegebiet ist nicht erforderlich.

3.  Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu               machen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

17

  • davon anwesend:

13

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

3

Enthaltungen:

0

 

Reduzieren

Sachverhalt:

Die Stadt Grevesmühlen und die Gemeinde Upahl beabsichtigen nördlich der Bundesautobahn 20 die Entwicklung eines interkommunalen Großgewerbestandortes. Dieser ist im aktuellen Landesentwicklungsprogramm als landesbedeutsam eingestuft.

 

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 und der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Upahl erfolgen im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Teillandschaftsplanes. Der Geltungsbereich des Teillandschaftsplanes entspricht im Wesentlichen dem des Bebauungsplanes und hat zum Ziel die Themen Naturschutz, Fremdenverkehr- und Erholung, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischrei/Jagd, Energie und Siedlungsentwicklung zu untersuchen.

 

Die Aufstellung des Teillandschaftsplanes erfolgt aufgrund der wesentlichen Veränderungen von Natur- und Landschaft aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Upahl. Dementsprechend wird der Teillandschaftsplan auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erstellt. Da es im Gemeindegebiet aktuell keine weiteren Planungen mit wesentlichen Auswirkungen auf Natur- und Landschaft gibt, ist die Aufstellung eines Landschaftsplanes für das gesamte Gemeindegebiet nicht erforderlich.

 

Die in den (Teil-)Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (Abwägung zum Bebauungsplan) zu berücksichtigen und können als Darstellungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 (Flächennutzungsplan) und 9 BauGB (Bebauungsplan) in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

 

Die Aufgaben, Inhalte, Ebenen und Zuständigkeiten der Landschaftsplanung sind im Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchAG M-V) festgelegt.

 

Die Erarbeitung der Fachgutachten erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes. Diese werden ebenso für die Aufstellung des Landschaftsplanes herangezogen.

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage