30.05.2022 - 5 Beschluss über die Änderung der Anlage 1 zum öf...

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Wortprotokoll

Herr Prahler erläutert kurz, dass der Änderungsbedarf hinsichtlich der Konkretisierung der Kosten besteht, insbesondere hinsichtlich der laufenden Kosten für die Gestellung von Mitarbeitenden über Personaldienstleister. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat empfohlen, die Übernahmeprovisionen bei Übernahme von Beschäftigten eines Personaldienstleisters weiterhin als Sachkosten zu bewerten.

Die Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2021 gelten.

 

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Der Finanzausschuss empfiehlt der Stadtvertretung folgenden Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die Änderung der Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Weiterführung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft vom 13.05.2019 in der Fassung des anliegenden Entwurfs.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

In der bisherigen Anlage 1 zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Weiterführung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft sind mehr Produkte enthalten, als umlagefähig sind. Dies resultiert daraus, dass die Liste der Produkte bei der Erarbeitung der Anlage 1 zur Beschlussfassung durch die Stadtvertretung am 18.02.2019 zur Beschlussnummer VO/12SV/2019-063 dem Abrechnungsmodus entnommen war, wie er bis einschließlich des Jahres 2019 angewendet wurde. Mit Inkrafttreten des neuen Vertrages am 1. Januar 2020 wurden jedoch alle Beschäftigten, die Aufgaben für die gemeinsame Verwaltung wahrnehmen, dem Produkt 11201 "Personalwesen" zugeordnet. Dabei erfolgt die Kostenverteilung der jeweiligen zeitlichen Anteile, die für andere Aufgaben bzw. Produkte aufgewendet werden, über eine Umlage.

Außerdem ist bei der praktischen Anwendung der Berechnungsgrundlage aus dem oben genannten Vertrag aufgefallen, dass darin keine Umlage der Kosten enthalten ist, die entstehen, wenn zur Überbrückung von personellen Engpässen z.B. bei Eltern- oder Krankheitszeiten die Inanspruchnahme eines Personaldienstleisters erforderlich ist. Deshalb erscheint hierzu eine Klarstellung erforderlich.

Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

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Anlagen zur Vorlage