02.06.2022 - 8 Bebauungsplan Nr.8 „Alfred Ehrhardt Museum“ der...

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Wortprotokoll

Herr Boje erläutert den Sachverhalt zur Beschlussvorlage.

Herr Baumann fragt, ob der gesamte Geltungsbereich des B-Planes das Baufenster darstellt, da dieser den Parkplatz vor der Remise zerschneiden würde. Herr Boje betont, dass es sich hier um die B-Plan-Grenze handelt und keine Parkplätze verloren gehen.
Herr Frahm fragt, was mit dem Kälberstall passiert, wenn das Museum fertig ist und die finanziellen Mittel für diesen nicht mehr ausreichen sollten.
Herr Boje merkt dazu an, dass nur eine planungsrechtliche Änderung vorgenommen werden soll, die keine Auswirkungen auf die Baumaßnahmen hat.
Frau Zahra führt an, dass aus ihrer Sicht die Eigentumsgrenzen nicht klar erkennbar sind.

Der BM weist darauf hin, dass die gekennzeichneten Grenzen die Grenzen des B-Plans sind und die Gemeinde auch Flächen innerhalb des B-Plans besitzt.

Herr Peters erkundigt sich nach dem Löschwasser und teilt mit, dass es jetzt schon nicht ausreicht.

Der Bürgermeister erklärt, dass dieses im Zuge der Planung geregelt wird.

 

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Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl beschließt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 (gemäß § 12 BauGB) künftig als Angebotsbebauungsplan Nr. 8 nach § 8 BauGB weiterzuführen. 
  2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

17

  • davon anwesend:

10

Ja-Stimmen:

10

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Upahl hat am 11.01.2021 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8 „Alfred Ehrhardt Museum“ beschlossen. Der Vorhabenträger beabsichtigt zunächst die Errichtung eines Kunstmuseums für die Flurstücke 200 (teilw.) und 202 (teilw.). Für die übrigen Flurstücke (211/1, 211/2 und 212) liegt kein Vorhaben- und Erschließungsplan vor, der ein dezidiertes Bauvorhaben für diesen Plangeltungsbereich beschreibt. Die Entwicklung dieser Flächen ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen. Daher findet mit dem ergänzenden Aufstellungsbeschluss die Umwidmung ein einen regulären Bebauungsplan statt. Die Gemeinde kann parallel über einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB mit dem Vorhabenträger die städtebauliche Praxis regeln.

 

Anlass des Bebauungsplanes Nr. 8 ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für die Errichtung eines Kunstmuseum. Planungsrechtlich soll dies über die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Kunstmuseum“ gemäß § 11 BauNVO vorbereitet werden.

 

Die Gemeindevertretung wird gebeten, den ergänzenden Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

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Anlagen zur Vorlage