19.02.2008 - 10 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung des ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Sachverhalt:

Gemäß § 11 KWG M-V ist (neben dem Wahlvorstand für den Wahlbezirk) der Gemeindewahlausschuss und der Gemeindewahlleiter für die Gemeinde Wahlorgan.

Der Gemeindewahlleiter wird nach § 12 Abs. 2 KWG M-V durch die Gemeindevertretung gewählt. Unter dem Vorsitz des Wahlleiters wird gemäß § 5 Abs. 2 KWG M-V aus wahlberechtigten Bürgern insbesondere für Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie zur Feststellung und Nachprüfung der Wahlergebnisse ein Gemeindewahlausschuss gebildet.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 KWG M-V können amtsangehörige Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenden Wahlausschuss übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch Beschluss der Gemeindevertretung. Die Übertragung hat sich bei den letzten Wahlen als zweckmäßig erwiesen und sollte auch für die bevorstehenden und künftigen Wahlen vorgenommen werden.

Da eine Beschlussfassung der Gemeindevertretung bis zum 15.12.2007 nicht mehr möglich war, hat der Bürgermeister gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V wegen der äußersten Dringlichkeit die Entscheidung bereits am 10.12.2007getroffen. Diese Entscheidung bedarf der Genehmigung der Gemeindevertretung.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gägelow genehmigt die am 10.12.2007 auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 KV M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters zur Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen von der Gemeindewahlbehörde zu berufenen Wahlausschuss für die Wahlen am 13.04.2008 und künftigen Wahlen bis auf Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 KWG M-V.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               10

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0

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