22.10.2009 - 13 Auswahlkriterien bei Neuabschluss eines Konzess...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Der 1993 zwischen der Gemeinde und der E.ON edis (seinerzeit HEVAG) geschlossene Konzessionsvertrag über die Stromversorgung läuft am 31.12.2012 aus.

Der Energieversorger ist mit dem Vorschlag an den Bürgermeister herangetreten, den Vertrag vorzeitig zu verlängern.  Ein entsprechender Beschluss wurde durch die Gemeindevertretung am 07.05.2009 gefasst. Daraufhin hat sie von der E.ON edis ein Sonderkündigungsrecht erhalten und anschließend eine entsprechende Mitteilung zur vorfristigen Beendigung des aktuellen Vertrages und der Beabsichtigung, einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren abschließen zu wollen, im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Energieversorgungsunternehmen, die an dem Abschluss eines solchen Wegenutzungs- bzw. Konzessionsvertrages mit der Gemeinde interessiert sind, wurden aufgefordert, ihr Interesse schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verwaltungsgemeinschaft Grevesmühlen zu bekunden.

Innerhalb dieser Frist haben zwei Bewerber, darunter die E.ON edis, ihr Interesse bekundet.

 

Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, muss die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Konzessionsverträgen ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen.

Ablaufplan:

  1. Bekanntmachung im Bundesanzeiger: 07.07.2009, 
  2. Interessenbekundungen: bis 3 Monate ab Tag der Veröffentlichung (06.10.2009),
  3. Festlegung der Vertragsinhalte und Bewertungskriterien für die Angebote und Abstimmung mit den Gemeindevertretung (spätestens bis vor Angebotsabgabe beider Bewerber)
  4. Vorbereitung eines Vertragsentwurfes
  5. Verfahrensbrief an Bewerber einschließlich Vertragsentwurf und Netzunterlagen
  6. Angebotsabgabefrist 2 Monate nach Eingang Verfahrensbrief
  7. Auswahl- und Verhandlungsverfahren
  8. Beschluss Gemeindevertretung
  9. Abschluss Konzessionsvertrag
  10. Veröffentlichung der Entscheidung

 

Die Auswahlkriterien, nach denen die kommunalen Entscheidungen zu treffen sind, sind gesetzlicherseits nicht vorgegeben. Die Kommunen sind daher grundsätzlich frei, wen sie als Vertragspartner auswählen, haben aber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Grundregeln des EG-Vertrages und damit die Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten.

 

Für den Abschluss und die Verlängerung von Konzessionsverträgen ist die Gemeindevertretung zuständig. Um diese Entscheidung diskriminierungsfrei und somit nicht angreifbar herbeiführen zu können, wird empfohlen, bereits vor dem eigentlichen Auswahlverfahren die Auswahlkriterien festzulegen.

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den anliegenden Kriterienkatalog für das Auswahlverfahren der Bewerber für den neu abzuschließenden Strom-Konzessionsvertrag.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               9

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=356&TOLFDNR=4193&selfaction=print