16.02.2021 - 9 Anfragen und Mitteilungen

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Wortprotokoll

Herr Helms-Ferlemann berichtet zum aktuellen Stand des B-Plangebietes Proseken-Süd und zum Rücktritt eines Käufers von einem Grundstückskaufvertrag (Bellevue).

 

Frau Bahlcke fragt nach der Organisation des Winterdienstes für den Ortsteil Neu-Weitendorf. Der Bürgermeister berichtet, dass je nach Reinigungsklasse festgelegt ist, in welchen Straßen der Anlieger selbst für die Beräumung zuständig ist.

 

Herr Soth-Worofka fragt, ob sich die Vorsitzende des Finanzausschusses eine Auflistung über Sachkonten des Sozialausschusses geben lassen hat. Frau Bahlcke bestätigt dies. Herr Soth-Worofka fragt, ob dies rechtlich zulässig sei. Frau Lenschow erklärt daraufhin, dass der Finanzausschuss gemäß § 36 (2) KV M-V die Haushaltssatzung der Gemeinde vorbereitet und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vorbereitet. Er kann die Haushaltführung der Gemeinde begleiten. Deshalb

gehe sie davon aus, dass die Vorsitzende des Fachausschusses in Vorbereitung der Tagesordnung einer Sitzung dieses Fachausschusses berechtigt ist, Unterlagen zu Sachkonten, die keine schützenswerten Daten enthalten, abzufordern. Herr Fenner schließt sich dieser Auffassung an. Herr Hünemörder fragt, warum diese Abfrage überhaupt ein Problem darstelle. Frau Sturmheit verweist darauf, dass diese Informationen allen Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung zu stellen sind.

Protokollanmerkung: Im Nachgang zur Sitzung hat sich die Verwaltung noch einmal mit dem Thema befasst. Demnach greift § 34 Abs. 3+4 KV M-V. Danach kann jedes Mitglied der GV an den Bürgermeister schriftlich oder in einer GV-Sitzung mündlich Anfragen stellen, die dann in angemessener Frist zu beantworten sind. In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der GV Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder des Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses. Nach der Schweriner Kommentierung zur KV M-V Ist der Antrag auf Akteneinsicht an den Bürgermeister zu richten oder in einer GV-Sitzung zu stellen. Die besondere Hervorhebung der Ausschussvorsitzenden im Gesetz hat den Hintergrund, dass auch sachkundige Einwohner, die nicht Mitglied der GV sind, als Ausschussvorsitzende gewählt werden können. Zusammengefasst durfte die Ausschussvorsitzende Akteneinsicht nehmen, hätte dies aber über eine Gemeindevertretersitzung oder beim BM beantragt werden müssen. Das gilt im Übrigen für alle Gemeindevertreter, nicht aber für sachkundige Einwohner, die keine Ausschussvorsitzenden sind.