10.02.2021 - 13 Grundsatzbeschluss über die Anwendung des Geset...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Am 28. Januar 2021 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das beiliegende Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie beschlossen. Nach dessen § 2 haben die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern nun verschiedene Möglichkeiten, bis zum 31.12.2021 aus Gründen des Infektionsschutzes von organisationsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung abzuweichen. Ob und von welchen dieser Möglichkeiten wann Gebrauch gemacht werden soll, entscheidet die Gemeindevertretung.

 

Das Gesetz und die Hinweise des zuständigen Ministeriums sind dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Umlaufbeschlüsse bedürfen in dem jeweiligen Einzelfall der 100%igen Zustimmung aller Mitglieder des Gremiums. Insofern erscheint die erfolgreiche Durchführung in der Regel fraglich. Es ist vielmehr zu erwarten, dass letztlich Abstimmungen nachgeholt werden müssen, was erheblichen Mehraufwand mit sich bringen würde.

 

Um die Handlungsfähigkeit der Gemeindevertretung auch bei einem kritischen Infektions-geschehen im Landkreis Nordwestmecklenburg und/oder in der Gemeinde Roggenstorf abzusichern, bis die Corona-Pandemie überwunden ist, erlaubt die Beschlussfassung über diesen Beratungsgegenstand keinen Aufschub. Insbesondere gilt es vor dem Hintergrund einer kaum zu prognostizierenden Entwicklung der Infektionszahlen, die Gesundheit der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Einwohnerinnen und Einwohner Roggenstorfs zu schützen. Ein früheres Ausreichen dieser Beschlussvorlage war nicht möglich, weil das zu Grunde liegende Gesetz erst am 28. Januar 2021 veröffentlicht wurde.  

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

 

  1. Umlaufbeschlüsse sind grundsätzlich zu vermeiden. In Notfällen wird der Bürgermeister ermächtigt, nach sorgfältiger Abwägung der Infektions- und Gesetzeslage von diesem Grundsatz abzuweichen.
  2. Die Entscheidung darüber, ob eine Präsenzsitzung oder eine Videokonferenz anberaumt wird, trifft der Bürgermeister mit der Einladung zur Sitzung nach Beurteilung des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens und womöglich pandemiebedingt bestehender Unmöglichkeit der Teilnahme von Mitgliedern der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses an einer Präsenzsitzung (z.B. im Zuge von Quarantäneanordnungen).

 

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Videokonferenzen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses in allgemein zugängliche Netze zu übertragen, um Zusammenkünfte in Räumen zu vermeiden.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

-          davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=3018&TOLFDNR=42955&selfaction=print