10.03.2020 - 13 Bebauungsplan Nr. 34.2 der Stadt Grevesmühlen "...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Der Gesetzgeber hat auf die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung von Erschließungsanlagen verzichtet, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt bzw. noch nicht zum Abschluss gebracht ist und diese  in die Verantwortung der Gemeinden gelegt. Den Gemeinden/Städten kommt hiermit eine höhere Verantwortung zu. Dabei hat sie die im
§ 125 (2) BauGB bezeichneten Anforderungen an die Erschließungsanlagen gemäß
§ 1 Abs. 4 bis 7 zu überprüfen. Wie diese Überprüfung innerhalb der Gemeinde/Stadt erfolgt, hat die Kommune selbst zu entscheiden. Ein Beschluss durch das entsprechende Gremium (Stadtvertretung) wird jedoch angeraten.

 

Auf der Grundlage des § 124 BauGB i.V.m. § 11 BauGB hat die Stadtvertretung den Städtebaulichen Vertrag über die Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen im zukünftigen B-Plan Nr. 34.2 (Erschließungsvertrag) in der Sitzung am heutigen Tag beschlossen. Der Bürgermeister wurde beauftragt mit der GKB GmbH den Städtebaulichen Vertrag abzuschließen.

 

Der Erschließungsträger hat sich mit dem Erschließungsvertrag verpflichtet, sämtliche anfallenden Planungs- und Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Die Stadt Grevesmühlen beteiligt sich dabei nur an anteilig den Kosten zum Staukanalausbau. Alle weiteren anfallenden Kosten werden von der GKB GmbH getragen.  Mit Fertigstellung der Erschließungsstraße übernimmt die Stadt diese kostenlos in ihr Eigentum.

 

Reduzieren

 

Beschluss:

1. Die Stadtvertretung hat den vorliegenden Antrag der Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 17, auf Herstellung der Erschließungsanlagen  gemäß § 125 (2) BauGB im Gebiet des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 34.2 der Stadt Grevesmühlen "Wohngebiet Mühlenblick – Erweiterung“ östlich des Rosenweges mit folgendem Ergebnis geprüft:

 

- In Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 34.2 wird davon ausgegangen, dass die herzustellenden  Erschließungsanlagen den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.

- Zwischen der Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH und dem Zweckverband Grevesmühlen wurde am 23.12.2019 eine Erschließungsvereinbarung zur Herstellung der öffentlichen Anlagen zur Ver- und Entsorgung mit Trink- und Schmutzwasser abgeschlossen.

 

2.  Die Zustimmung auf Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 (2) BauGB kann

     erteilt werden unter der Voraussetzung des Abschlusses eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt Grevesmühlen und dem Vorhabenträger, der Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH.

 

Reduzieren

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

1

Enthaltungen:

0

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2779&TOLFDNR=39225&selfaction=print