29.09.2020 - 13 Beschluss über die Schutzzielbestimmung zur Bra...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haben als Aufgabe des

eigenen Wirkungskreises gemäß § 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V (BrSchG), den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in

ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben hierzu insbesondere (…) eine der

Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Stadt Grevesmühlen nimmt diesen gesetzlichen Auftrag durch die Freiwillige Feuerwehr Grevesmühlen wahr.

 

Die Bedarfsplanung hat unter Anwendung der Feuerwehrorganisationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (FwOV M-V) vom 21. April 2017 sowie der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in

Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Oktober 2017 zu erfolgen.

 

Durch den Bürgermeister der Stadt Grevesmühlen wurde die Leistung für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung für alle amtsangehörigen Gemeinden am 03. April 2018 an das Ingenieurbüro für Brandschutz Werner aus Malchow (zwischenzeitlich in die WW Brandschutz GmbH umfirmiert) vergeben. Ein ausgefertigtes Exemplar der Brandschutzbedarfsplanung liegt der

Verwaltung sowie dem Bürgermeister zum Sitzungstermin vor. Es wurde unter anderem festgestellt, mit welchen charakteristischen Gefahren die Freiwillige Feuerwehr Grevesmühlen im Einsatz konfrontiert werden kann und mit welchen verfügbaren Einsatzkräften- und Mitteln die Freiwillige Feuerwehr zum jetzigen Zeitpunkt diese Gefahren abwehrt. So wurden im Ergebnis die Rettungswahrscheinlichkeiten anhand der derzeitigen Gegebenheiten objektiv dargestellt.

Durch die Stadtvertretung ist die politische Entscheidung zu treffen, welche Qualität die Gefahrenabwehr durch die Freiwillige Feuerwehr Grevesmühlen besitzen soll. Durch die Festlegung der Mindesteinsatzstärke, der Eintreffzeit und des Erreichungsgrades wird das sogenannte Schutzziel bestimmt.

 

Der Gesetzgeber gibt den Städten und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern vor, folgende Werte nicht zu unterschreiten:

 

1. Für die Bestimmung der Mindesteinsatzstärke darf nach 10 Minuten ab

Alarmierung die erste Einheit nicht kleiner als 9 Funktionen betragen und nach

weiteren 5 Minuten die zweite Einheit nicht kleiner als 6 Funktionen betragen.

2. Die Eintreffzeit darf 10 Minuten ab Alarmierung nicht überschreiten.

3. Der Erreichungsgrad darf nicht niedriger als 80 Prozent angenommen werden.

Sofern bei der Schutzzielbestimmung von diesen Werten abgewichen wird, ist der Brandschutzbedarfsplan im Sinne des § 2 BrSchG i.V.m. Punkt 2.8.1 der

Verwaltungsvorschrift rechtswidrig.

 

Im Ergebnis Gefahren- und Risikoanalyse zeigt der Brandschutzbedarfsplan der Stadt Grevesmühlen, dass die vorgenannten Werte durch die Freiwillige Feuerwehr Grevesmühlen zum jetzigen Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erreicht werden können. Aus diesem Grund wird empfohlen, die vorgenannten Mindeststandards als niedrigste Qualitätskriterien für die Schutzzielbestimmung anzunehmen.

 

Schlussfolgernd wird empfohlen, die Schutzziele wie in der Anlage vorgeschlagen festzulegen.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die Schutzziele, unter Einhaltung der Mindeststandards entsprechend Punkt 2.8.1 der Verwaltungsvorschrift zur Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wie vorgeschlagen festzulegen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

-          davon anwesend:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2771&TOLFDNR=41315&selfaction=print