18.08.2020 - 10 Beteiligungsbericht der Stadt Grevesmühlen für ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Baetke spricht das städtebauliche Sondervermögen – Altstadt -  an und erkundigt sich in diesem Zusammenhang, ob für die künftigen Maßnahmen im Ploggenseering auch ein Sondervermögen gebildet wird. 

 

Der Bürgermeister führt aus, dass das Sanierungsgebiet Altstadt separat betrachtet wird und komplett abgeschlossen sein muss. Weiterhin haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert.

 

Frau Lenschow fügt ergänzend hinzu, dass die Stadtvertretung selbst entscheiden kann, ob sie das Sondervermögen außerhalb des Haushaltes oder als gesonderten Teilhaushalt führt.

 

Herr Baetke merkt weiterhin an, dass durch den RPA die Prüfbarkeit der Belege für das Sondervermögen in der Vergangenheit bemängelt wurde. Er erkundigt sich, ob dies zukünftig geändert wird.

 

Frau Lenschow führt aus, dass dies abhängig vom Sondervermögen und von der Förderung ist. Wenn ein Sanierungs- oder Entwicklungsträger eingesetzt wird, führt er das Vermögen.

 

Sachverhalt:

Nach § 73 der Kommunalverfassung M-V Absatz 3 hat die Gemeinde zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Zwar sind nach Absatz 4 der Gemeinden, die einen doppischen Jahresabschluss erstellen, von der Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichtes befreit. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) vom 23. Juli 2019 wurde im Artikel 1 der § 176 (Übergangsvorschriften) die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses nur noch für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte verpflichtend festgeschrieben. Stattdessen kann die Gemeinde wieder einen Beteiligungsbericht erstellen. Die Stadtvertretung Grevesmühlen hat sich laut Gesetz mit Beschluss vom 04.11.2019 verbindlich gegen die Erstellung eines Gesamtabschlusses und somit für die Erstellung eines Beteiligungsberichtes entschieden.

 

Die Stadtvertretung nimmt den anliegenden Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen für das Jahr 2019 zur Kenntnis.

 

Der Hauptausschuss nimmt den Beteiligungsbericht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2765&TOLFDNR=40712&selfaction=print