12.02.2020 - 6 Einzahlungen aus Spenden 2019

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1.000 Euro überschritten wird. Gemäß § 7 (2), Nr. 13 der Hauptsatzung darf der Bürgermeister Spenden bis zu 100 Euro annehmen.

Da die Zuwendungen in der Regel unangekündigt eingezahlt werden und der Verwendungszweck durch den Einzahler vorgegeben wird, hat der Bürgermeister diese per Anordnung angenommen. Eine Annahme durch die Gemeindevertretung ist somit praktisch nicht möglich, es sei denn, die Zuwendung war Bestandteil des Haushaltes. Somit ist ein nachträglicher Beschluss durch die Gemeindevertretung notwendig.

Zusätzlich ist durch die Gemeinde jährlich ein Bericht zu erstellen, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und liegt dem Beschluss als Anlage bei.                               

 

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Beschluss:  

Die Gemeindevertretung nimmt die anliegende Übersicht der eingegangenen Zuwendungen zur Kenntnis und erteilt ihre Zustimmung zur Annahme der Zuwendungen für den jeweils angegebenen Zweck durch den Bürgermeister.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage