07.03.2019 - 9.1 Widerspruch der Gemeindevertretung Testorf-Stei...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

Beschluss:

Widerspruch der Gemeindevertretung Testorf-Steinfort zum Beschluss über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Fortführung der Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Grevesmühlen des Amtsausschusses Grevesmühlen-Land vom 11.02.2019

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort beschließt:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort widerspricht gemäß § 127 Abs. 6 KV M-V dem Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Grevesmühlen-Land vom 11.02.2019 mit der Vorlage Nr. VO/00AA/2018-165. Denn durch den Beschluss gefährdet das Amt Grevesmühlen-Land das Wohl der Gemeinde Testorf-Steinfort.

 

Begründung:

Durch den Neuabschluss des Vertrags über eine Verwaltungsgemeinschaft zwischen dem Amt Grevesmühlen-Land und der Stadt Grevesmühlen gibt die Gemeinde Testorf-Steinfort als Teil des Amtes Grevesmühlen-Land erneut erhebliche Teile der Verwaltung an die Stadt Grevesmühlen ab. Daraus resultiert eine große finanzielle und grundsätzliche Bedeutung dieser Entscheidung für die Gemeinde.

 

Dieser Bedeutung wird der Vertrag nicht gerecht, indem er die Interessen der Gemeinden in rechtswidriger Weise unberücksichtigt lässt. Nach § 3 des Vertrags ist die Stadt Grevesmühlen allein für die Personalpolitik zuständig. Dem Amt Grevesmühlen-Land und dessen dazugehörigen Gemeinden steht lediglich ein Informations- und Rederecht in den Stadtvertretersitzungen der Stadt zu. Das ist insbesondere mit Blick auf § 5 des Vertrages abzulehnen. Danach wird die Gemeinde nämlich entsprechend und mit fixen Sätzen an den Kosten, die lediglich an die demographische Entwicklung angepasst werden, beteiligt. Die Gemeinde hat also keinen Einfluss auf den zentralen Kostenpunkt einer Verwaltung, soll aber zahlen.

 

Das ist nicht nur politisch bedenklich, sondern darüber hinaus auch rechtswidrig. Denn es verstößt gegen § 7 Abs. 3 des am 30. Juni 2016 in Kraft getretenen Gemeindeleitbildgesetzes (GLeitbildG). Danach soll der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeindevertretung der Gemeinde, die auf eine eigene Verwaltung verzichtet, einen angemessenen Einfluss auf die Entscheidung von wichtigen Personal- und Investitionsmaßnahmen einräumen, soweit diese im Rahmen der zu treffenden Finanzierungsregelungen von beiden Körperschaften zu finanzieren sind. Insbesondere ist zu regeln, ab welchem finanziellen Aufwand für Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen sowie bei welchen grundsätzlich der obersten Dienstbehörde obliegenden Entscheidungen zwischen den Beteiligten ein Benehmen oder Einvernehmen herzustellen ist.

 

Hier entscheidet die Stadt Grevesmühlen aber allein und ohne Limit über die Gesamthöhe der gemeinsam zu finanzierenden Verwaltungskosten.