09.12.2019 - 7 Satzung der Stadt Grevesmühlen über die Aufhebu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Im Rahmen der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme i. S. v.  § 136 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Stadt Grevesmühlen gemäß § 154 BauGB verpflichtet, für die durch die Sanierungsmaßnahme bedingte (Boden)Werterhöhung der Grundstücke sog. Ausgleichsbeträge zu erheben. Diese sind nach Abschluss der Sanierung zu entrichten.

Betroffen hiervon sind sämtliche Eigentümer von Grundstücken, die im förmlich festgelegten Erweiterungsgebiet des Sanierungsgebietes "Westliche Altstadt" belegen sind.

 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt hierbei, vorrangig von der vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarung mit Eigentümern i. S. v. § 154 BauGB Gebrauch zu machen. Für die Kommune hat dies den Vorteil, dass bei Abschluss dieser Vereinbarungen auf Bescheidungen verzichtet werden kann und zudem kurzfristig dem kommunalen Sondervermögen "Altstadt" Investitionsmittel  zur Verfügung stehen.

 

Der Aufhebungsbereich Erweiterung des Sanierungsgebietes „Westliche Altstadt“ umfasst ein Areal mit Grundstücken der Lübecker-Straße, Karl-Liebknecht-Platz und der Bahnhofstraße. Den Eigentümern des Aufhebungsbereiches wurden solche vorzeitigen und freiwilligen Ablösevereinbarungen angeboten und zum Teil auch angenommen. Mit Stand vom 05.11.2019 sind 37 freiwillige Vereinbarungen von 63 Grundstücken für diesen Bereich abgeschlossen worden.  Der Stadtsanierung flossen damit  49.116,69 € zu.

 

Für den Aufhebungsbereich „Westliche Altstadt“ sind die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen und die Sanierungsziele erreicht. Aus diesem Grund soll dieser Bereich aus dem förmlich festgelegten Erweiterungsgebiet des Sanierungsgebietes  "Westliche Altstadt" der Stadt Grevesmühlen entlassen werden.

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes "Westliche Altstadt" ist  daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 BauGB für den Bereich aufzuheben.

 

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1, 2 BauGB ergeht der Beschluss der Gemeinde/Stadt Grevesmühlen, durch den die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, als Satzung. Diese ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gemäß § 162 Abs. 3 BauGB ersucht die Gemeinde (Stadt) das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die Aufhebung der Satzung der Stadt Grevesmühlen über die förmliche Festlegung der Erweiterung des Sanierungsgebietes "Westliche Altstadt" für den in der Anlage dargestellten Bereich mit Grundstücken, die in der Lübecker Straße, Karl-Liebknecht-Platz und der Bahnhofstraße belegen sind, als Satzung.

 

 

 

 

Der Satzungstext mit dem Lageplan (Anlage 1) und der Flurstücksliste (Anlage 2) sind als Anlagen beigefügt und Bestandteile  des Beschlusses / der Satzung.

 

Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister die Satzung nach Beschluss auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen. Weiterhin wird der Bürgermeister beauftragt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher, der von dieser Aufhebungssatzung betroffenen Grundstücke, zu beantragen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage