22.10.2019 - 5 Beschluss zur Änderung der Anlage zur Gebührens...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Di, 22.10.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Kristine Lenschow
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Bibow wünscht zur Stadtvertretung eine Aufstellung, wie viele Obdachlose die Unterkunft in Grevesmühlen selbst finanzieren und wie viele nicht.
Herr Baetke spricht § 67 SGB XII an und bittet um Prüfung, ob dieser auch bei den Obdachlosen angewendet werden kann.
Herr Krohn erkundigt sich, ob die beiden Obdachlosen, die sich im Stadtgebiet aufhalten, auch in der Unterkunft untergebracht sind.
Hierzu teilt der Bürgermeister, dass ein Obdachloser nicht in der Stadt bleiben wollte. Eine
obdachlose Frau hat einen Platz in der städtischen Unterkunft, nutzt ihn aber nicht.
Herr Schiffner erkundigt sich, wie verhindert werden kann, dass die Gebühr ständig kostendeckend ist.
Frau Lenschow informiert, dass es vorgeschrieben ist, die Satzung alle 5 Jahre anzupassen.
Sachverhalt:
Die Stadt Grevesmühlen ist im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft für die Unterbringung der Obdachlosen der Stadt Grevesmühlen und des Amtes Grevesmühlen-Land zuständig.
Die letzte Kalkulation der Benutzungsgebühren wurde 2010 auf Basis der Haushaltsjahre 2007 bis 2009 vorgenommen. Die Gebühr beträgt seitdem 9,20 Euro je m² monatlich.
Nunmehr wurde die Kalkulation auf Basis der Haushaltsjahre 2016 bis 2018 überprüft. Demnach ist zur Kostendeckung eine Gebühr von 15,08 Euro je m² monatlich erforderlich.
Die Kalkulation 2010 erfolgte noch überwiegend auf Basis der kameralen Haushaltsführung. Deshalb waren seinerzeit die interne Leistungsverrechnung (z.B. Leistungen des Bauhofes), die Personalkosten der Verwaltung sowie Abschreibungen nicht oder nur unvollständig enthalten. Berücksichtigt wurde auch die Unterdeckung der letzten 3 Jahre.
Außerdem gab es zwischenzeitlich durch die räumliche Verlagerung der Obdachlosenunterbringung Veränderungen hinsichtlich der Flächen. Es handelt sich um eine Mischkalkulation, berücksichtigt sind sowohl die Container in Grevesmühlen als auch das angemietete Gebäude in Upahl.
Die Kosten werden in der Regel nicht durch die Obdachlosen selbst, sondern durch das Arbeitsamt getragen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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