18.02.2019 - 15 Beschluss über die Aufnahme eines Widerspruchsv...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 15
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 18.02.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Reppenhagen äußert seinen Unmut darüber, wie einfach das STALU, als Genehmigungsbehörde, das gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Aus seiner Sicht muss die Raumordnung hier tätig werden, um den Wildwuchs an Windkraftanlagen zu beenden. Zum Standort Santow merkt er an, dass Widerspruch eingelegt werden sollte.
Herr Schulz geht ausführlich auf den Fremdenverkehrsentwicklungsraum ein.
Der Bürgermeister macht deutlich, dass die Entscheidung nicht durch die Stadtvertretung getroffen wird, sondern diese nur das gemeindliche Einvernehmen erteilt oder versagt. Er geht darauf ein, dass für den Standort Santow auf Grund von Fristwahrung bereits Widerspruch gegen die Baugenehmigung und gegen das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens eingelegt wurde. Es müssen gute Argumente vorgelegt werden. Nach Einschätzung des Bürgermeisters sind die Chancen auf Erfolg relativ gering.
Sachverhalt:
Mit Datum vom 20.04.2018 ist der Antrag auf Errichtung und Betrieb von 2 Windenergieanlagen in der Gemarkung Santow, Flur 1, Flst. 40/2 und 58/3 bei der Stadt Grevesmühlen eingegangen.
Das gemeindliche Einvernehmen ist mit der Begründung bzgl. Zerstörung des Landschaftsbildes, Widerspruch zum Konzentrationsgebot, Umfassung der Ortslage Grevesmühlen sowie artenschutzrechtlichen Belangen mit Schreiben vom 18.06.2018 versagt worden.
Das StALU Westmecklenburg hat das gemeindliche Einvernehmen mit Mitteilung vom 20.12.2018 ersetzt und die Errichtung und den Betrieb der Anlagen per Genehmigungsbescheid nach § 4 BimSchG bestätigt. Der Bescheid wurde per Zustellung am 22.01.2019 an die Stadt Grevesmühlen übergeben.
Gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wurde bereits vorsorglich Widerspruch mit Schreiben vom 22.01.2019 eingelegt. Da im Genehmigungsbescheid auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht explizit hingewiesen wurde, wäre die Einlegung eines Widerspruchs nur gegen den Genehmigungsbescheid nicht zielführend. Gegen den Genehmigungsbescheid selbst ist ebenfalls mit einer Frist von einem Monat ab Zustellung, also bis zum 22.02.2019, Widerspruch einzulegen.
Beschluss:
Der Bürgermeister wird beauftragt, Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid v. 11.01.2019 sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Santow (StALU WM-51b-4591-5712.0.1.6.2V-74026) v. 20.12.2018, einzulegen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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