18.02.2019 - 14 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Die MBBF Windplanung GmbH & Co. KG plant auf dem o. g. Flurstück in der Gemarkung Büttlingen die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ GE 158-5.3 mit einer Nabenhöhe von 161 m und einer Nennwertleistung i. H. v. 5,3 MW. Der Rotorduchmesser ist mit 158 m, die Gesamtbauhöhe mit 240  m angegeben.

 

Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Stadt Grevesmühlen nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 17.01.2019 ersucht.

 

Die Windenergieanlage befindet sich im Windeignungsgebiet Questin (06/18)- Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels Energie der 58. Verbandsversammlung vom 22.08.2018. Das im Entwurf ausgewiesene Windeignungsgebiet umfaßt eine Fläche von ca. 78 ha (= 780.000 m²). Die Anlagenstandorte haben alle einen Abstand von mehr als 1.000 m zur nächsten Wohnbebauung (Einzelgehöftabstand eingehalten). 

 

Nach einstimmiger Beschlußfassung im Hauptausschuss erging zur Fristwahrung ein Schreiben mit der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens an das StALU WM per 07.02.2019.

 

 

Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Grevesmühlen stützt sich auf folgende Punkte:

 

Schützenswerte Großvogelarten

Nach unseren Erkenntnissen gehen wir von einer signifikanten Population von schützenswerten Rotmilanen im direkten Umfeld der Anlagen aus. Des Weiteren wurde ein Horst des Seeadlers sowie Brutplätze von Kranichen in der näheren Umgebung gesichtet.

 

Das faunistische Gutachten gem. Anlage ist datiert auf den 10.08.2018 und weist auf Seite 17 sogar die Dokumentation von insgesamt 44 Vogelarten, darunter planungsrelevante Groß- und Greifvogelarten (Rohrweihe, Kranich und Rotmilan) aus. Das Vorkommen des Seeadlers allerdings ist nach Auffassung der Stadt Grevesmühlen nicht hinreichend dokumentiert bzw. fehlt vollständig.

 

Der Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energies des RREP Westmecklenburg, S. 353 und 377 prüft Vorkommen des Seeadlers ebenfalls nicht ab.

Eine Aktualisierung aufgrund der Sichtungen ist daher dringend notwendig, da es sonst zu erheblichen Beeinträchtigungen von geschützen Arten kommen kann (s. auch Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energies des RREP Westmecklenburg, S. 376/377).

 

Immissionschutzrechtliche Einordnung der Immissionsorte

Nach Auffassung der Stadt wird die korrekte immissionsschutzrechtliche Einordnung einiger Immissionsorte (IO) gem. beigefügten „Schall-Immissionsgutachten Windpark Questin“ bzgl. des zulässigen Immissionsrichtwert (IRW) angezweifelt. Dies gilt gleich für mehrere  IO (IO 7,8,12,14,15,17).

 

Lärmimmissionen/Lärmmessungen

Aktuelle Lärmmessungen lassen vermuten, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW)  bereits mit den derzeitigen Bestandsanlagen erreicht sind.

Weitere Genehmigungen würden dazu führen, dass in Summe aller vorhandenen Anträge die Lärmimmissionen oberhalb der Richtwerte liegen.

 

Des Weiteren bittet die Stadt um Prüfung, warum sich die Anlagen der Windprojekt GmbH und die Anlagen der MBBF Windparkplanung GmbH nicht gegenseitig in den Schallprognosen berücksichten.

 

 

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Beschluss:  

Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 Baugesetzbuch (BauGB) zum Antrag der MBBF Windparkplanung GmbH & Co. KG (AZ: StALU WM-53-4628-5711.0.1.6. 2V-74026), auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage (Typ GE 158-5.3) auf dem Flurstück  48 der Flur 1, Gemarkung Büttlingen unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage wird nicht erteilt.

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

19

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

0


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2524&TOLFDNR=35488&selfaction=print