27.09.2018 - 7 Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Do, 27.09.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Prahler, erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und den aktuellen Stand bzgl. Wind hinsichtlich des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP).
Er beschreibt die Ziele in Aufstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms:
1) Erklärung Öffnungsklausel
2) Änderung der Mindestabstände
3) Löschung des Höhenkriteriums
4) Umgang mit alten B-Plänen
Die Stadt Grevesmühlen hat im vorliegenden Fall das gemeindliche Einvernehmen gem. § 35 BauGB für den Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage in der Ortslage Questin zu erteilen/zu versagen. Die Voraussetzungen unter denen eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens möglich ist, werden dargestellt. U. a. kommen hier Argumente wie Bestandserfassung beim Artenschutz, Umfassung, Nichteinhaltung von Mindestabständen oder Hinweise zur Erschließung zum Tragen.
Die anwesenden Mitglieder diskutieren anschließend bzgl. Mindestabstände zu Einzelgehöften, verstärktem Lärm von Autobahn und Windrädern, Zersiedelung der Landschaft.
Frau Subat spricht 3 Sachverhalte an und informiert die Ausschussmitglieder über:
1) Überprüfung des Lärms der Autobahn in Addition zu den Windrädern beim StALU beantragt
2) Anpassung des Artenschutzbeitrages
3) Verhinderung einer Umfassung von Questin mit Windrädern (Windpark Bonnhagen)
Frau Ertel kommt zu Wort und weist auf den enormen, bereits bestehenden Lärm bei einem Einzelgehöft nahe Questin hin. Hier werden Werte bis 42 dB erreicht. Sie fordert ebenfalls die Erstellung eines neuen Lärmgutachtens, allerdings unter geänderten Bedingungen. Der Lärm soll auch in den Jahreszeiten Herbst/Winter gemessen werden.
Herr Wartmann aus Bonnhagen stellt sich als Landeigentümer vor. Auf seinen Grundstücken sollen Windkraftanlagen errichtet werden.
Herr Prahler macht den Vorschlag die Gründe Artenschutz, eine mögliche Umfassung von Questin im Hinblick auf die Voranfrage für 4 Windräder in Bonnhagen, sowie den erhöhten Lärmimmissionen anzuführen und aus diesen Gründen das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.
Sachverhalt:
Die WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH plant auf dem Flurstück 64/2 der Flur 2, Gemarkung Questin die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs NORDEX N-133 mit einer Nabenhöhe von 110 m, einem Rotordurchmesser von 133,2 m, einer Gesamthöhe von somit 176,5 m und einer Nennleistung von 4,8 MW.
Im Rahmen des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird die Stadt Grevesmühlen nunmehr von der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, um ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) mit Schreiben vom 14.08.2018 ersucht.
Die Prüfung der Gemeinde umfasst hierbei ausschließlich das Planungsrecht nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB.
Die Windenergieanlage befindet sich auf einem 47.775m² großen Flurstück. Die Anlagenstandorte grenzen ca. 1,02 km südlich an den Ort Pieverstorf, ca. 1,56 km westlich an den Ort Bernstorf sowie in ca. 1,64 km an die Ortslage Questin.
Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 15.11.2016 (Az.: 3L 144/11) wurde das RREP WM 2011 hinsichtlich der Flächenausweisungen für Windenergie für „gesamtnichtig“ erklärt.
Das hier in Rede stehende Gebiet ist dem Außenbereich zuzuordnen, da es weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles noch im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes belegen ist.
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten WEA richtet sich daher nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Gemäß § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie dienen, im Außenbereich privilegiert, wenn die Erschließung ausreichend gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Für die Stadt Grevesmühlen besteht ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan (FNP), der kein sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ festlegt.
Die Stadt geht bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens davon aus, dass bei der Prüfung alle Beeinträchtigungen für das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet sowie für das FFH Gebiet „Stepenitz-, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ im Sinne einer FFH Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt werden.
Diesbezüglich möchte die Stadt Grevesmühlen folgende Hinweise geben:
Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) ist als europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und unterliegt daher einem besonderen Schutzbedürfnis.
U. a. gehen wir von einer signifikanten Population von schützenswerten Rotmilanen aus, die im direkten Umfeld der WEA leben. Des Weiteren wurde ein Horst des Seeadlers sowie Brutplätze von Kranichen in der näheren Umgebung gesichtet.
Zusätzlich liegt die zu errichtende WEA im Umfeld von bedeutenden Fledermausbeständen (großer Abendsegler, Rauhhautfledermaus). Der Bereich „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ wird zusätzlich als Überfluggebiet von Kranichen und Seeadlern genutzt.
Dieses Vorkommen von schützenswerter Avifauna ist nach Auffassung der Stadt Grevesmühlen nicht hinreichend gutachterlich erfasst und dokumentiert. Eine Aktualisierung erscheint notwendig.
In diesem Rahmen gilt es ebenso zu berücksichtigen, dass der Mindestabstand zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Stepenitz- Poischower Mühlenbach- Radegast- Maurine“ (DE-2233-401) nicht eingehalten wird. Nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (sog. „Helgoländer Papier“) beträgt der empfohlene Abstand zwischen den WEA und Europ. Vogelschutzgebieten mit WEA- sensiblen Arten im Schutzzweck die zehnfache Anlagenhöhe.
Die Prüfung weiterer öffentlicher Belange ist u.a. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und obliegt den zuständigen Behörden.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach §§ 36, 35 BauGB zum Antrag der WIND- pojekt Ingenieur- und Projektentwicklungs mbH (AZ: StALU WM-53-4627-5712.0.1.6. 2V-74026), auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage Typ NORDEX N-133 auf dem Flurstück 64/2 der Flur 2, Gemarkung Questin unter der Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage wird von der Stadtvertretung Grevesmühlen nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis Bauausschuss:
Ja- Stimmen: 7
Nein- Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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247,3 kB
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135 kB
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171,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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