19.11.2018 - 5 Beschluss über die Umbenennung eines Teils der ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Uhle erläutert kurz die Beschlussvorlage und geht darauf ein, was der Moorberg ist. Er hält diesen Namen für gänzlich unpassend, da die betroffene Straße weder am Moorberg liegt noch zum Moorberg führt.

 

Herr Erdmann schlägt den Namen „Straße zur Wiese“ vor.

 

Frau Münter informiert darüber, dass sich der Bauausschuss mehrheitlich für „Am Moorberg“ ausgesprochen hat. Sie ist der Meinung, dass der Bezug gegeben und ausreichend ist.

 

Herr Neumann gibt den Namen „Zum Moor“ zur Diskussion.

 

Herr Uhle ergänzt den Vorschlag um „Zum Kalkflachmoor“.

 

Dieser Vorschlag wird mehrheitlich befürwortet.

 

Herr Uhle bittet um Abstimmung für  alle genannten Vorschläge.

 

- „Am/Zum Moorberg“ – 1 Zustimmung

- „An der Stadtgrenze“ – keine Zustimmung

- „Zum Kalkflachmoor“ – 6 Zustimmungen

 

Herr Uhle wird dazu einen Antrag mit Begründung für den morgigen Hauptausschuss schreiben.

 

Sachverhalt:

Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.

Der im beigefügten Lageplan dargestellte, bisherige Teil der „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow von der B105 rechts abbiegend, Richtung Süden bis Tierarzt Romeyke soll im Zuge der Bebauung (B-Pl. Nr. 41 Neu Degtow West) einen neuen Straßennamen erhalten.

 

Im Vorfeld wurden hierzu wurden Vorschläge von Herrn Eckart Redersborg (Ortschronist) sowie von Herr Alexander Rewaldt (Stadtarchivar)

 

Hiernach stehen folgende Vorschläge zur Diskussion:

 

Vorschlag 1:   „An der Stadtgrenze“

Vorschlag 2: „Am/Zum Moorberg“

 

 

Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.

 

Zugleich ist im vorliegenden Fall eine Neusortierung der Hausnummern notwendig. Die Nummerierung der Häuser an der ehemaligen Dorfstraße sowie im neu entstehenden Wohngebiet erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge (links ungerade, rechts gerade).

 

Die Hausnummernzuteilung sowie die Straßenumbenennung erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.

 

 

Zur Rechtsstellung der Betroffenen:

Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).     

 

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Beschluss:  

Die Stadtvertretung beschließt:

 

1)      Straßenumbenennung:

 

 Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow

 

Gemarkung: Degtow

Flur: 1

Flurstück: 172

 

wird in den Straßennamen  ____________________ umbenannt.

 

Vorschläge:

An der Stadtgrenze

Am/ Zum Moorberg

 

 

2)       Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.  

 

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Der Umweltausschuss empfiehlt den Vorschlag „Zum Kalkflachmoor“.

 

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

6

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

2


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=2283&TOLFDNR=34464&selfaction=print