08.11.2018 - 8 Beschluss über die Umbenennung eines Teils der ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Bauausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Do, 08.11.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
Wortprotokoll
Ehemals TOP 5 Vorstellung Erschließungsplanung Sägewerk wird nun unter TOP 8 behandelt.
Sachverhalt:
Gemäß § 1 und § 51 Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG – MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. S. 42), zuletzt geändert am 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), erhalten Straßen Namen und die an den Straßen angrenzenden Grundstücke Hausnummern.
Der im beigefügten Lageplan dargestellte, bisherige Teil der „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow von der B105 rechts abbiegend, Richtung Süden bis Tierarzt Romeyke soll im Zuge der Bebauung (B-Pl. Nr. 41 Neu Degtow West) einen neuen Straßennamen erhalten.
Im Vorfeld wurden hierzu wurden Vorschläge von Herrn Eckart Redersborg (Ortschronist) sowie von Herr Alexander Rewaldt (Stadtarchivar)
Hiernach stehen folgende Vorschläge zur Diskussion:
Vorschlag 1: „An der Stadtgrenze“
Vorschlag 2: „Am/Zum Moorberg“
Während für die Namensgebung bzw. für die Straßenumbenennung ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung notwendig ist, ist die Zuteilung von Hausnummern ein Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keines Gemeindevertreterbeschlusses.
Zugleich ist im vorliegenden Fall eine Neusortierung der Hausnummern notwendig. Die Nummerierung der Häuser an der ehemaligen Dorfstraße sowie im neu entstehenden Wohngebiet erfolgt dabei in wechselseitiger Nummernfolge (links ungerade, rechts gerade).
Die Hausnummernzuteilung sowie die Straßenumbenennung erfolgt per Bescheid an die jeweiligen Eigentümer.
Zur Rechtsstellung der Betroffenen:
Den von der Straßenumbenennung Betroffenen stehen die gegen Verwaltungsakte eröffneten Rechtsbehelfe offen, d.h. zunächst der Widerspruch und anschließend die Anfechtungsklage. Das Gericht prüft jedoch lediglich einen Verstoß gegen das Willkürverbot, denn die Zuteilung eines Straßennamens bzw. einer Hausnummer begründet kein Recht: Die Wohnanschrift ist weder Bestandteil seines Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 I Grundgesetz) noch Bestandteil seines Grundeigentums (Artikel 14 Grundgesetz).
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt:
1) Straßenumbenennung:
Die „Dorfstraße“ im Ortsteil Neu Degtow
Gemarkung: Degtow
Flur: 1
Flurstück: 172
wird in den Straßennamen ____________________ umbenannt.
Vorschläge:
An der Stadtgrenze
Am/ Zum Moorberg
2) Der Bürgermeister wird beauftragt, die Umbenennungen in Gestalt einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu geben.
Frau Rath erläutert noch einmal die Notwendigkeit der Straßenumbenennung bzgl. des neu entstehenden Wohngebietes sowie auch im Hinblick auf die anzustrebende gesamte Umbennung im Ortsteil Neu- Degtow
Es wird sich mit überwiegender Mehrheit für den Vorschlag „Am Moorberg“ ausgesprochen. Herr Krohn entscheidet sich für den Vorschlag „An der Stadtgrenze“.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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