25.02.2009 - 8 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sachverhalt:

Die Gemeinde Warnow hat den Bebauungsplan Nr. 3 als vorhabenbezogenen Bebauungsplan begonnen. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf durchgeführt. Der Bebauungsplan wurde von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in den Bebauungsplan Nr. 3 gewandelt.

 

Nunmehr ist das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung und Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 wird für das Verfahren gebilligt.

 

Beschluss:

  1. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Warnow für die Ferienanlage an der Wasserburg in Großenhof werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.
  2. Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Warnow sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Unterlagen mit dem Umweltbericht und den wesentlichen naturschutzfachlichen Stellungnahmen öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt werden.
  3. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf einzugehen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Warnow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:               8

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:              0