25.02.2009 - 8 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemein...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Warnow
- Datum:
- Mi., 25.02.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sachverhalt:
Die Gemeinde Warnow hat den Bebauungsplan Nr. 3 als vorhabenbezogenen Bebauungsplan begonnen. Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf durchgeführt. Der Bebauungsplan wurde von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan in den Bebauungsplan Nr. 3 gewandelt.
Nunmehr ist das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Behördenbeteiligung und Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 wird für das Verfahren gebilligt.
Beschluss:
- Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Warnow für die Ferienanlage an der Wasserburg in Großenhof werden für die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gebilligt.
- Die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Warnow sind für die Dauer eines Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Dabei ist auch anzugeben, dass die Unterlagen mit dem Umweltbericht und den wesentlichen naturschutzfachlichen Stellungnahmen öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt werden.
- Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf einzugehen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde Warnow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
