15.05.2017 - 8 Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertag...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Baetke erläutert den gemeinsamen Antrag der CDU Fraktion und der SPD Fraktion in Zusammenhang mit der Beschlussvorlage.

 

Dr. Anderko fügt ergänzend hinzu, dass die Regelung ab 01.05.2017 gelten soll. Die Regelung gilt für Kindertagesstätten deren Entgelt gleich hoch oder höher ist, als das der städtischen Einrichtung. Dies bedeutet für die Stadt einen Mehraufwand von ca. 17.000€, der durch Mehreinnahmen im Bereich Steuern abgedeckt werden kann. Dr. Anderko gibt jedoch auch zu bedenken, dass noch keine Haushaltsgenehmigung durch den Landkreis vorliegt und eine Genehmigung der Kommunalaufsicht notwendig ist, da der Beschluss dem Haushaltssicherungskonzept widerspricht.

 

Frau Kausch kritisiert, dass mit dem Antrag eigene Beschlüsse im Rahmen der Haushaltsführung aufgehoben werden. Es ist aus ihrer Sicht unumstritten, dass die Kosten generell zu hoch sind. Weiterhin ungewiss ist, was bei den Entgeltverhandlungen der anderen Träger herauskommt. Frau Kausch spricht sich gegen diesen Antrag aus.

 

Herr Baetke betont, dass mit diesem Antrag ein Signal gesetzt werden soll. Die angespannte Haushaltssituation ist nicht nur bei der Stadt sondern auch bei den Eltern vorhanden.

 

Frau Scholz unterbreitet den Vorschlag die Bezuschussung auf Grund des unbestätigten Haushaltes bis Dezember zu befristen, da es ab Januar einen Zuschuss vom Land geben soll.

 

Herr Baetke teilt mit, dass die Befristung bis Dezember auch Inhalt des Antrages sein sollte.

 

Frau Oberpichler betont, dass sie dem Antrag nicht zustimmen kann, da die Unterstützung des Landkreises für einige Eltern wegfallen könnte. Somit hätten die Eltern stärkere finanzielle Einbußen als einen kleinen Zuschuss. Im Antrag wird auch nicht erwähnt, dass das Land schon jetzt 100€ für einen Krippenplatz zusteuert.

 

Frau Wulff weist darauf hin, dass eine Gebührensatzung erlassen werden muss, die den Eltern aufzeigt, wie hoch der Elternbeitrag (in Euro)ausfällt. Dies dient dem Jugendamt auch als Grundlage für die Übernahme des Kostenbeitrages.

 

Herr Grote vertritt die Ansicht, dass die Stadt ein Zeichen setzen sollte.

 

Herr Bibow vertritt die Auffassung, dass die finanzielle Belastbarkeit der Eltern erreicht ist. Wenn heute ein Signal gesetzt werden soll, dann sollte eine Erhöhung der Gebühren generell abgelehnt werden. Dies hatte Herr Bibow bereits während der letzten Sitzung beantragt.

 

Dr. Anderko betont, dass die Verwaltung eine Kostenkalkulation errechnet, damit die entstandenen Kosten gedeckt werden können.

 

Frau Münter spricht nochmals die Gemeinde Hohenkirchen als Beispiel an. Die Gemeinde lehnt eine Kostenerhöhung ab.

 

Herr Krohn spricht sich für eine Abstimmung aus.

 

Der Bürgermeister merkt an, dass der Antrag der Fraktion grevesmühlen.jetzt kostenintensiver ist, als der gemeinsame Antrag der CDU und der SPD Fraktion. Weiterhin hat die Fraktion grevesmühlen.jetzt keinen Finanzierungsvorschlag unterbreitet.

 

Herr Bibow regt an, dass die Verwaltung vorschlagen soll, woher die Mittel genommen werden. In diesem Zusammenhang spricht er auch an, dass evtl. auch ein Antrag bei der Landesregierung zu dieser Problematik gestellt werden sollte.

 

Dr. Anderko informiert, dass die Kommunalverfassung einen Finanzierungsvorschlag bei Antragstellung vorschreibt.

 

Sachverhalt:

Nach § 16 Kindertagesförderungsgesetz- KiföG M-V soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Vereinbarungen über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen (Kita) nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Vereinbarungen im Einvernehmen mit der Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, abschließen. Mit den Vereinbarungen werden Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote sowie differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen der jeweiligen Kita festgelegt.

 

Gemäß § 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen (Gebührensatzung KITA) vom 30. März 2010 legt die Stadt Grevesmühlen auf Grundlage der jeweils leistungsbezogenen Entgelte der Kindertageseinrichtung i. V. mit §§ 20 und 21 KiföG M-V die Höhe der Elternbeiträge (Gebühren) gemäß Anlage 1 fest und gibt sie amtlich bekannt.

 

Nach KiföG M-V und Vorgaben des Landkreises Nordwestmecklenburgs (LK NWM)

hat die Verwaltung die Aufwendungen für die Betreuung der Kinder in der Kita „Am Lustgarten 24 - 26“ in Grevesmühlen für Krippe, Kindergarten und Hort für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 neu ermittelt. An den Verhandlungen  nahmen zwei Vertreterinnen des Elternrates sowie ein Mitglied des städtischen Kultur- und Sozialausschusses teil. Die mit dem LK NWM am 29.03.2017 verhandelten Platzkosten sind mit den Kostenblättern für die Krippe, den Kindergarten und den Hort untersetzt (Anlage 4).

 

Im Fokus der neuen Platzkostenkalkulationen stand das Bemühen der Verwaltung:

  1. finanzielle Belastung für die Personensorgeberechtigten und die Stadt Grevesmühlen so gering wie möglich zu halten,
  2. eine Bedarfsorientierung und Flexibilisierung in der Kinderbetreuung gemäß §§§ 4; 5 und 21 KiföG M-V mit zusätzlichen Angeboten, flexiblen Regelungen sowie einem differenzierten und leistungsgerechten Beitragssystem zu realisieren.

 

Dazu wurden alle Betriebskosten,  Gebäude- und Raumnutzungen sowie die Fachkraft-Kind-Schlüssel in allen Betreuungsformen erneut untersucht.

Die Platzkapazitäten und Fachkraft- Kind-Schlüssel bleiben unverändert erhalten.  

Die Kita bietet grundsätzlich eine Kindertagesförderung als Ganztags- und Teilzeitplätze von montags bis freitags an für:

Krippe und Kindergarten: von  6:30 bis 16:30 Uhr

Hort:von 11:10 bis 17:10 Uhr .

 

Bedarfsorientierung und Flexibilisierung in der Kinderbetreuung realisiert der Kita- Träger gemäß §§§ 4; 5 und 21 KiföG M-V mit zusätzlichen Angeboten, flexiblen Regelungen sowie einem differenzierten und leistungsgerechten Beitragssystem. Dazu wird folgendes Konzept zur Abdeckung individuell erhöhter Betreuungszeiten umgesetzt:

Gemäß § 21 Abs. 4 KiföG M-V tragen die Eltern die sich durch erhöhte Betreuungszeiten bei Mehrbedarf nach § 4 Abs.3 und während der Schulferien nach § 5 Abs.3 ergebenden Kosten.

Demzufolge sind erhöhte Betreuungszeiten als Zusatzangebot nach individuellem Bedarf  von Eltern einzeln buchbar und extra zu bezahlen. Hierfür wird transparent ein differenziertes und leistungsgerechtes Beitragssystem angeboten:

 

Betreuung vor Unterrichtsbeginn:            6:30 7:30 Uhr

Betreuung nach Regelöffnungszeit:       16:30 - 18:00 Uhr

                                                                  

Zur Gewährleistung der Personalbereitstellung erfolgt die Buchung dieser Zusatzangebote mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung. Bei individuellen Bedarfsänderungen wird eine neue Betreuungsvereinbarung mit den Eltern abgeschlossen.

 

Betreuung in Schulferien:

Wegen des Wegfalls der Unterrichtszeiten bietet die Kita in Schulferien und an  

unterrichtsfreien Tagen als Zusatzleistung erweiterte Betreuungszeiten zur

Regelöffnungszeit von montags bis freitags an:

                  Hort:vor  11:10 Uhr   und   nach  17:10 Uhr

 

In diesem Zeitraum ist Mehrbetreuung nach individuellem Bedarf von Eltern buchbar und extra zu bezahlen.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der verbindlichen Anmeldung des Kindes (Buchung) für die Betreuung in den jeweiligen Schulferien.

 

Die verhandelten Entgelte/Platzkosten entsprechen dem tatsächlichem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote der Kita „Am Lustgarten“.

 

Hinweise der Verwaltung:

Wie bereits in den Vorjahren gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungsangebote für Personensorgeberechtigte. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach § 21 (5) – (6) KiföG M-V anteilige  Entlastungen von Elternbeiträgen für die Förderung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle:

a.)     sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge

b.)    vollständige oder teilweise Übernahme der Elternbeiträge

c.)     Übernahme der Verpflegungskosten als Bildungs- und Teilhabeleistung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

d.)    im letzten Jahr vor voraussichtlichem Eintritt in die Schule (bis zu 80 €

           monatlich)

e.)    im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs (bis zu 100 € monatlich)
 

Im Februar 2017 bezuschusst die Stadt Grevesmühlen 19 Grevesmühlener Krippenkinder in der Kita „Am Lustgarten“ durch die Übernahme des Wohnsitzgemeindeanteils von 51,74% in Höhe von 217,31€. Diese Mehrkosten belasten den städtischen Haushalt im Jahr 2017 mit rund 2.700 € zusätzlich als freiwillige Leistung. 

 

Die Stadt Grevesmühlen hat keinen ausgeglichenen Haushalt und befindet sich in der Haushaltssicherung. Ein Haushaltssicherungskonzept nach § 43 der KV M-V wurde beschlossen und wird weiterverfolgt.

Die Verwaltung empfiehlt daher der Stadtvertretung, ihren Wohnsitzgemeindeanteil in Höhe von 50% der verbleibenden Kosten nach Abzug der Landes- und Kreismittel für die Krippe, den Kindergarten und den Hort festzulegen.

 

 

 

 

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Es folgt die Abstimmung zum Antrag von Herrn Bibow.

 

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:5

Nein- Stimmen:15

Enthaltungen:1

 

Es folgt die Abstimmung zum gemeinsamen Antrag der CDU Fraktion und der SPD Fraktion.

 

Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:11

Nein- Stimmen:6

Enthaltungen:4

 

Beschluss:  

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt die Anlage 1 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Stadt Grevesmühlen (Gebührensatzung KITA) vom 30. März 2010 in vorgelegter Fassung.

 

Die Beschlussfassung erfolgt unter Berücksichtigung des gemeinsamen Antrages.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

13

Nein- Stimmen:

6

Enthaltungen:

2


 

 

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Anlagen zur Vorlage

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