11.04.2017 - 15 Beschluss zur Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 teilte der Landkreis Nordwestmecklenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit, dass hinsichtlich der angezeigten Neufassung der Hauptsatzung unter der Bedingung keine Rechtsverletzung geltend gemacht werde, dass die in § 9 Abs. 1 der Satzung geregelte Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister anstatt als Höchstbetragssatz in einem festen Betrag angegeben werde. Nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Stadtvertretung kann die Satzung somit sofort in Kraft gesetzt werden.

 

Vor der Entscheidung zur Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen hatte die untere Rechtsaufsichtsbehörde eine Anfrage zu der fraglichen Höchstbetragsfestlegung an das Ministerium für Inneres und Europa gerichtet und zur Antwort bekommen, dass es zwar in der KomBesLVO M-V keine mit § 3 der Entschädigungsverordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EntschVO M-V) vergleichbare Regelung für eine summenmäßige Angabe pauschalierter Geldbeträge gäbe, aber nach aktueller dortiger Rechtsauffassung sich die Pflicht dazu aus der Notwendigkeit ergäbe, dass die Gemeindevertretungen Ermessen anhand tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen auszuüben hätten (§ 10 Abs. 1, S. 2 KomBesLVO M-V).

 

 

 

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Beschluss:  

Die Stadtvertretung beschließt, § 9 Abs.1 der am 12.09.2016 beschlossenen Hauptsatzung der Stadt Grevesmühlen dahingehend zu ändern, die für die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewählte Formulierung „nach dem Höchstbetragssatz“ der Kommunalbesoldungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KomBesLVO M-V) durch die Festlegung eines genauen Geldbetrags von 150,00 € zu ersetzen.

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

6

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

1