19.01.2017 - 10 Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets Wasserfa...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

 

Herr Prahler erläutert die Beschlussvorlage.

 

Herr Wulff fragt, ob sich dies auf die Befahrbarkeit der Straße auswirkt.

Herr Prahler verneint dies.

 

Sachverhalt:

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat mit Schreiben vom 23.12.16 (PE: 27.12.16) über die öffentliche Auslegung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes der Wasserfassung Gramkow informiert.

Auf Anregung des Zweckverbandes Wismar soll das Wasserschutzgebiet der Wasserfassung Gramkow im Landkreis NWM, Amt Klützer Winkel, Amt Grevesmühlen-Land (Gemeinde Gägelow), Stadt Grevesmühlen und Amt Dorf Mecklenburg Bad Kleinen, neu festgesetzt werden.

In den Gebietskörperschaften betrifft der Geltungsbereich der Trinkwasserschutzzonen folgende Gemarkungen bzw. Flurbereiche:

 

Trinkwasserschutzzone I:

Gemarkung Gramkow  Flur 1 und 2

Gemarkung Hohenkirchen  Flur 2

 

Trinkwasserschutzzone III A:

Gemarkung Gramkow  Flur 1 und 2

Gemarkung Hohenkirchen  Flur 1 und 2

Gemarkung Manderow  Flur 1

 

Trinkwasserschutzzone III B:

Gemarkung Barendorf  Flur 1

Gemarkung Jamel   Flur 1

Gemarkung Jassewitz  Flur 1 und 2

Gemarkung Gressow   Flur 1

Gemarkung Hoikendorf  Flur 1

Gemarkung Manderow  Flur 1

 

Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeitraum vom 10.01.2017 bis zum 10.02.2017 in den betroffenen Amtsverwaltungen sowie in der Stadt Grevesmühlen entsprechend der Öffnungszeiten. Während dieser Zeit haben die Bürger und die betreffenden Gemeinden die Möglichkeit  Anregungen in Form von Stellungnahme zu geben.

 

Mit der Neufestsetzung im Bereich der Trinkwasserschutzzone III B sind im Stadtgebiet Grevesmühlen die Flur 1 der Gemarkung Barendorf und die Flur 1 der Gemarkung Hoikendorf betroffen (s. Anlage 1 Übersichtskarte). Grundlage für die Neufestsetzung der Trinkwasserschutzzonen ist das Hydrologische Gutachten Wasserfassung Gramkow vom 25.062003 einschließlich aktueller Ergänzungen vom 04.11.2016 (s. Anlage 3).

Die Notwendigkeit der Festsetzung der Trinkwasserschutzzonen geht aus dem beigefügten Erläuterungsbericht hervor (s. Anlage).

Das grundsätzliche Vorgehen wird im Bereich der Trinkwasserschutzzonen mit Hilfe einer Verordnung geregelt.

Der Entwurf des Verordnungstextes einschließlich der Übersichtskarte (Anlage 1) und dem Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen (Anlage 2) ist aus den Anlagen ersichtlich.

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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