22.09.2016 - 6 Satzung der Gemeinde Testorf-Steinfort über die...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Gemeindevertretung Testorf-Steinfort
- Datum:
- Do., 22.09.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort hat am 26.05.2016 den Beschluss über die Aufstellung der Ergänzungssatzung für den Ortsteil Schönhof gefasst. Die Zielsetzungen bestehen darin, in den Geltungsbereich der Satzung ein Grundstück aufzunehmen und die Möglichkeiten der Bebauung entsprechend zu regeln.
Die Gemeinde Testorf-Steinfort verfügt in Schönhof noch nicht über eine Satzung. Teilbereiche des Flurstücks 312, die zum Ortszusammenhang gehören, sollen mit der Ergänzungssatzung für eine Bebauung vorbereitet werden. Weitere Bereiche des Flurstücks sind für Ausgleich und Ersatz und die Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers vorgesehen. Die Flächen sind nicht im Flächennutzungsplan enthalten. Aufgrund der Arrondierung der Ortslage wird die Ergänzungssatzung als geeigneten Instrument angesehen, um nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB die Bebauungsmöglichkeiten vorzubereiten. Die zukünftige Bebauung soll sich an den vorhandenen Bestand der gegenüberliegenden Straßenseite und der Ortslage orientieren. Eine den Ortsrand überschreitende Bebauung ist nicht vorgesehen. Mit den Entwürfen der Satzung sind die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort fasst den Beschluss über den Entwurf zur Aufstellung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Gemeinde Testorf-Steinfort für den östlichen Teilbereich der Ortslage Schönhof.
- Der Geltungsbereich wird begrenzt:
- im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,
- im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen,
- im Süden durch den Verlauf der Bundesstraße B 208,
- im Westen durch das bebaute Grundstück Dorfstraße 2.
- Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nach § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.
- Zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der Entwurf der Satzung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
- Die Planung ist nach § 2 Abs. 2 BauGB mit den Nachbargemeinden abzustimmen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung der Gemeinde Testorf-Steinfort unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Innenbereichssatzung nicht von Bedeutung ist.
- Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei der Aufstellung der Ergänzungssatzung der Gemeinde Testorf-Steinfort und für den östlichen Bereich des Ortsteiles Schönhof ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
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