18.04.2016 - 14 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 34.1 "Wohnge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt: 

Die GKB GmbH hat mit Schreiben vom 05.04.2016 einen Antrag auf Zustimmung zur Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 (2) BauGB gestellt.

Da der Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den B-Plan Nr. 34.1 wegen gegenwärtig noch offener planungs- und bauordnungsrechtlicher Fragestellungen zurzeit noch nicht gefasst werden kann, aber dringender Bedarf an Wohnbauflächen besteht, wird empfohlen diesem Antrag zuzustimmen. Zudem betreffen die offenen Fragen ausschließlich die zu bebauenden Flächen und nicht die Verkehrsflächen.

 

Der Gesetzgeber hat auf die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung von Erschließungsanlagen verzichtet, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt bzw. noch nicht zum Abschluss gebracht ist und diese  in die Verantwortung der Gemeinden gelegt. Den Gemeinden/Städten kommt hiermit eine höhere Verantwortung zu. Dabei hat sie die im § 125 (2) BauGB bezeichneten Anforderungen an die Erschließungsanlagen gemäß  § 1 Abs. 4 bis 7 zu überprüfen. Wie diese Überprüfung innerhalb der Gemeinde/Stadt erfolgt, hat die Kommune selbst zu entscheiden. Ein Beschluss durch das entsprechende Gremium (Stadtvertretung) wird jedoch angeraten.

 

Die Stadtvertretung hat den Städtebaulichen Vertrag über die Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen im zukünftigen B-Plan Nr. 34.1 (Erschließungsvertrag) in der Sitzung am heutigen Tag beschlossen. Der Bürgermeister wurde beauftragt mit der GKB GmbH den  Städtebaulichen Vertrag (Erschließungsvertrag) abzuschließen.

 

Der Erschließungsträger hat sich mit dem Erschließungsvertrag verpflichtet, sämtliche anfallenden Planungs- und Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen. Die Stadt Grevesmühlen beteiligt sich dabei nur  anteilig an den Kosten zum Gewässerausbau. Alle weiteren anfallenden Kosten werden von der GKB GmbH getragen.  Mit Fertigstellung der Erschließungsstraße übernimmt die Stadt diese kostenlos in ihr Eigentum.

 

 

 

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Beschluss:  

 

Beschlussvorschlag:

1.  Die Stadtvertretung hat den vorliegenden Antrag der Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH, mit Sitz in 23936 Grevesmühlen, August-Bebel-Straße 17, auf Herstellung der Erschließungsanlagen  gemäß § 125 (2) BauGB im Gebiet des zukünftigen Bebauungs-planes Nr. 34.1 der Stadt Grevesmühlen "Wohngebiet Mühlenblick östlich des Rosenweges“ mit folgendem Ergebnis geprüft:

-  In Auswertung der vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.

   34.1 wird davon ausgegangen, dass die herzustellenden  Erschließungsanlagen den in § 1

   Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.

-  Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (u.a. Landkreis NWM und

   Versorgungsträger) wurden um Stellungnahme/Genehmigung zur Ausführungsplanung der

   Erschließungsanlagen im Gebiet des B-Planes Nr. 34.1 aufgefordert. Es liegen zum

   gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht alle Stellungnahmen vor.

-  Bei der Umlegungsstelle ist die für den Beginn der Erschließungsarbeiten notwendige

   Genehmigung ebenfalls beantragt.

 

2.  Die Zustimmung auf Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 125 (2) BauGB wird

erteilt unter der Voraussetzung des Abschlusses eines Erschließungsvertrages zwischen der Stadt Grevesmühlen und der Grevesmühlener Kommunale Bau GmbH sowie vorbehaltlich noch ausstehender Genehmigungen und Zustimmungen zur Genehmigungsplanung (u.a. baufachliche Genehmigung und wasserrechtliche Genehmigung des Landkreises NWM).

Vor Baubeginn sind diese der Stadt vorzulegen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:  

Ja- Stimmen:

20

Nein- Stimmen:

0

Enthaltungen:

1


 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1836&TOLFDNR=25682&selfaction=print