08.02.2016 - 8 Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Herr Schulz teilt mit, dass seine Äußerung zur Bevölkerungsentwicklung in dem Artikel der OZ falsch dargestellt wurde und stellt diese richtig. Er führt hierzu aus, dass aus einer gesicherten Analyse heraus eine Prognose gewagt werden sollte, die der zukünftigen Entwicklung nahe kommt. Aus seiner Sicht ist diese Entwicklung schon eingetreten, da der Bevölkerungsrückgang gestoppt ist. Die Stadt sollte sich jedoch nicht nur um den Bau von Einfamilienhäusern kümmern, sondern auch den sozialen Wohnungsbau im Auge behalten. Herr Schulz hält das Umlegungsverfahren nicht für erforderlich und geht auf die Konfliktsituationen mit 2 Tischlereien, der Bahnstrecke und der Spielothek im unmittelbaren Umfeld ein. Auch den B-Plan hält er nicht für erforderlich.

 

Herr Böttcher erkundigt sich, warum eine Blockadehaltung bei den Grundstückseigentümern besteht.

 

Herr Prahler informiert, dass dies nicht im öffentlichen Teil der Sitzung erörtert werden kann, da Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind.

 

Herr Baetke hält den Umlegungsausschuss für sinnvoll, da dieser sich in der Vergangenheit bereits mehrfach bewährt hat. Im Umlegungsverfahren treffen sich alle Parteien auf Augenhöhe und es wird nach einer Lösung für alle Parteien gesucht. Herr Baetke hält auch den B-Plan für sinnvoll.

 

Herr Schönfeldt kann die Ansicht von Herrn Schulz nicht verstehen. Für die Zukunft muss auch an die Sicherung der Schulen, der Einwohnerzahlen, der Landeszuweisungen und der kulturellen Einrichtungen gedacht werden. Zum Thema sozialer Wohnungsbau ist Herr Schönfeldt gleicher Meinung wie Herr Schulz.

 

Herr Schönfeldt berichtet von der Hauptausschusssitzung und der Vorstellung eines Umlegungsverfahrens durch Herrn Harnack. Weiterhin führt er aus, dass die Grundstücke nur anders bewertet werden und die Beteiligten einen Mehrwert des Grundstücks erhalten.

Herr Schulz ist der Ansicht, dass alles nur eine Frage des Standortes ist. Dieser Standort ist nicht geeignet für die Aufstellung eines B-Plans. Weiterhin betont er, dass der Grundsatz der Bauleitplanung unbedingt beachtet werden muss. Für die Bewohner müssen geordnete Wohnverhältnisse geschaffen werden und die Gewerbetreibenden müssen ordentlich arbeiten können.

 

Frau Münter merkt an, dass das Umlegungsverfahren geschaffen wurde, um Wohnungsbauprojekte durchzuführen. Dies ist ein gutes, funktionierendes Verfahren. Die Stadtvertretung sollte jedoch daran gehalten sein, mit diesem Mittel vorsichtig umzugehen. Ihrer Meinung nach wird damit zu locker umgegangen. Frau Münter kritisiert die Vorgehensweise und merkt an, dass zur Entscheidungsfindung weitere Informationen fehlen, da die Umstände schwierig sind.

 

Herr Schiffner ist der Meinung, dass das Umlegungsverfahren das richtige Verfahren ist, um alle Interessen abzuwägen und auszugleichen.

 

Herr Schönfeldt weist den Vorwurf zurück, dass mit dem Umlegungsverfahren zu locker umgegangen wird. Alle Betroffenen werden ordnungsgemäß behandelt.

 

Herr Böttcher wiederholt seine Frage zur Blockadehaltung der Grundstückseigentümer.

 

Die Nichtöffentlichkeit wird um 19.15 Uhr hergestellt. Die weitere Diskussion erfolgt unter Tagesordnungspunkt 8.1.

 

Sachverhalt:

In dem Umlegungsbereich ist es der Stadt Grevesmühlen bisher nicht gelungen sämtliche Grundstücke zu erwerben. Aufgrund der bestehenden Blockadehaltung zweier Eigentümer ist nicht zu erwarten, dass es der Stadt zeitnah gelingen wird, alle notwendigen Erschließungs- und Bauflächen in eine Hand zu bekommen. Da somit eine vollständige privatrechtliche Einigung über alle für die Entwicklung des Bereiches notwendigen Regelungen kurzfristig nicht zu erwarten ist, aber an der zügigen Realisierung des Bebauungsplanes ein öffentliches Interesse besteht, um dem dringenden Bedarf an Einfamilienhausbauplätzen in Grevesmühlen Rechnung tragen zu können, ist zur Verwirklichung des Bebauungsplanes die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB unerlässlich.

Das Umlegungsverfahren gemäß §§ 45-79 BauGB gibt die Gewähr, dass die durch die Planung entstehenden Vor- und Nachteile auf alle beteiligten Grundstückseigentümer gerecht verteilt werden. Das Umlegungsgebiet umfasst alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Sägewerk“ (Anlage 1). Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass die neuen Grundstücke gemäß den Ausweisungen des Bebauungsplanes bebaut werden können, wobei möglichst im Einvernehmen eine umfassende und endgültige Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll.

Um das Umlegungsverfahren einleiten zu können, ist die Anordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch die Stadt Grevesmühlen erforderlich.

Die Durchführung der Umlegung wird dem Umlegungsausschuss zur selbstständigen Durchführung übertragen. Die Umlegung wird dann nach einer noch zu erfolgenden vorherigen Anhörung der betroffenen Eigentümer durch einen Beschluss des Umlegungsausschusses nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB förmlich eingeleitet.

Gemäß §46 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §6 der Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) können die vom Umlegungsausschuss (Umlegungsstelle) im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses sollen gemäß § 46 Abs. 4 BauGB in Verb. mit §6 Abs. 2 UmlALVO M-V dem öffentlich- bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer aus Wismar übertragen werden.  

 

 

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Nach der Diskussion unter Tagesordnungspunkt 8.1 wird die Öffentlichkeit um 19.21 Uhr wieder hergestellt.

Beschluss:

Die Stadtvertretung Grevesmühlen fasst folgenden Beschluss:

Für die Realisierung des Bebauungsplanes „Zum Sägewerk“ wird

  1. hiermit gemäß § 46 (1) BauGB die Umlegung angeordnet,
  2. die Aufgaben der Umlegungsstelle gemäß § 46 (1) BauGB in Verbindung mit §1 Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) werden dem Umlegungsausschuss der Stadt Grevesmühlen übertragen und
  3. Die Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen werden gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 UmlALVO M-V dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer, (Anschrift: Vermessungsbüro Bauer & Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) über­tragen.“
  4. die für die formelle Einleitung des Umlegungsverfahren notwendige Anhörung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses kurzfristig durchzuführen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:16

Nein-Stimmen:4

Enthaltungen:1

 

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://grevesmuehlen.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1825&TOLFDNR=24881&selfaction=print