18.01.2016 - 7 Anordnung eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Prahler bittet Herrn Harnack, den Anwesenden das Umlegungsverfahren zu erläutern. Herr Harnack informiert mittels einer PowerPoint Präsentation über die Einzelheiten eines solchen Verfahrens. Er geht auf den Ausgleich der privaten und öffentlichen Interessen und die Gleichbehandlung aller  Eigentümer ein. Herr Prahler dankt Herrn Harnack für seine Ausführungen.

 

Mit dem Eintreffen von Frau Bruhn um 19:20 Uhr sind 7 von 9 Ausschussmitgliedern anwesend.

 

Um weitere Fragen, bezüglich der Anwohner/Gewerbetreibenden beantworten zu können wird dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit, gestellt durch Herrn Schiffner, einstimmig stattgegeben. Frau Franke verlässt daraufhin den Raum.

Herr Prahler beantwortet nun die anfallenden Fragen zum derzeitigen Verhandlungsstand mit den Grundstückseigentümern.

Um 19:28 Uhr wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Frau Franke nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Sachverhalt:

In dem Umlegungsbereich ist es der Stadt Grevesmühlen bisher nicht gelungen sämtliche Grundstücke zu erwerben. Aufgrund der bestehenden Blockadehaltung zweier Eigentümer ist nicht zu erwarten, dass es der Stadt zeitnah gelingen wird, alle notwendigen Erschließungs- und Bauflächen in eine Hand zu bekommen. Da somit eine vollständige privatrechtliche Einigung über alle für die Entwicklung des Bereiches notwendigen Regelungen kurzfristig nicht zu erwarten ist, aber an der zügigen Realisierung des Bebauungsplanes ein öffentliches Interesse besteht, um dem dringenden Bedarf an Einfamilienhausbauplätzen in Grevesmühlen Rechnung tragen zu können, ist zur Verwirklichung des Bebauungsplanes die Einleitung eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB unerlässlich.

Das Umlegungsverfahren gemäß §§ 45-79 BauGB gibt die Gewähr, dass die durch die Planung entstehenden Vor- und Nachteile auf alle beteiligten Grundstückseigentümer gerecht verteilt werden. Das Umlegungsgebiet umfasst alle Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zum Sägewerk“ (Anlage 1). Ziel des Umlegungsverfahrens ist es, die bisherigen Grundstücke so zu ordnen, dass die neuen Grundstücke gemäß den Ausweisungen des Bebauungsplanes bebaut werden können, wobei möglichst im Einvernehmen eine umfassende und endgültige Neuordnung der Grundstücksverhältnisse erreicht werden soll.

Um das Umlegungsverfahren einleiten zu können, ist die Anordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch die Stadt Grevesmühlen erforderlich.

Die Durchführung der Umlegung wird dem Umlegungsausschuss zur selbstständigen Durchführung übertragen. Die Umlegung wird dann nach einer noch zu erfolgenden vorherigen Anhörung der betroffenen Eigentümer durch einen Beschluss des Umlegungsausschusses nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB förmlich eingeleitet.

Gemäß §46 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §6 der Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) können die vom Umlegungsausschuss (Umlegungsstelle) im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen von einer Geschäftsstelle vorbereitet werden. Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses sollen gemäß § 46 Abs. 4 BauGB in Verb. mit §6 Abs. 2 UmlALVO M-V dem öffentlich- bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer aus Wismar übertragen werden.  

 

 

 

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Beschluss:

(löschen und überschreiben, wenn kein Beschluss gefasst)

 Die Stadtvertretung Grevesmühlen fasst folgenden Beschluss:

Für die Realisierung des Bebauungsplanes „Zum Sägewerk“ wird

  1. hiermit gemäß § 46 (1) BauGB die Umlegung angeordnet,
  2. die Aufgaben der Umlegungsstelle gemäß § 46 (1) BauGB in Verbindung mit §1 Umlegungsausschusslandesverordnung (UmlALVO M-V) werden dem Umlegungsausschuss der Stadt Grevesmühlen übertragen und
  3. Die Tätigkeiten einer Geschäftsstelle zur Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen werden gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 UmlALVO M-V dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Lothar Bauer, (Anschrift: Vermessungsbüro Bauer & Siwek, Kanalstraße 20, 23970 Wismar) über­tragen.“
  4. die für die formelle Einleitung des Umlegungsverfahren notwendige Anhörung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses kurzfristig durchzuführen.

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen: 7

Nein- Stimmen: 0

Enthaltungen 0:

 

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Anlagen zur Vorlage