08.06.2015 - 11 Verlängerung der Amtszeit des Bürgermeisters
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 08.06.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Haupt- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Pirko Scheiderer
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Scheiderer erläutert den Sachverhalt.
Herr Bibow erkundigt sich, warum nicht ein Stellvertreter in dieser Zeit die Amtsgeschäfte übernehmen kann.
Frau Scheiderer verdeutlicht, dass im Vorfeld nicht gesagt werden kann, um welchen Zeitraum es sich handelt. Für den Fall, dass kein Amtsnachfolger die Amtsgeschäfte bis zum Eintritt in den Ruhestand des jetzigen Bürgermeisters übernommen hat, würde vom Landkreis jemand kommissarisch bestimmt werden, der die Geschäfte der Stadt leitet.
Der Bürgermeister fügt ergänzend hinzu, dass der Vorschlag von Herrn Bibow auch rechtlich nicht zulässig ist.
Sachverhalt:
Herr Jürgen Ditz erreicht zum 30.11.2016 personenbezogen die Regelaltersgrenze. Er tritt damit Kraft Gesetzes (§ 35 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, LBG M-V) spätestens mit Ablauf des 30.11.2016 in den Ruhestand.
In Abhängigkeit von Wahltermin, möglicher Stichwahl, Sitzungen des Gemeindewahlausschusses und Sitzung der Stadtvertretung zur Berufung des neuen Bürgermeisters/der neuen Bürgermeisterin wäre es durchaus denkbar, dass der Amtsantritt des/der neu gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin erst nach dem 30.11.2016 erfolgen kann. Damit keine Übergangszeit entsteht, in der jemand kommissarisch Entscheidungen für die Stadt Grevesmühlen trifft und die Verwaltung der Stadt Grevesmühlen leitet, wäre es sinnvoll und im Hinblick auf eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte auch im dienstlichen Interesse, den Eintritt in den Ruhestand des Amtsinhabers über die Regelaltersgrenze hinaus zu verschieben, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Amtsnachfolger/die Amtsnachfolgerin das Amt antritt.
Rechtlich wird diese Möglichkeit durch § 36 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 LBG M-V eröffnet. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der obersten Dienstbehörde, also der Stadtvertretung, und die Zustimmung des Amtsinhabers, welche bereits in der Sitzung des Hauptausschusses am 19.05.2015 signalisiert wurde.
Beschluss:
Für den Fall, dass nach der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters/der hauptamtlichen Bürgermeisterin für die Stadt Grevesmühlen im Jahr 2016 der Amtsantritt des/der neu Gewählten erst nach dem 01.12.2016 erfolgen kann, beschließt die Stadtvertretung, dass der amtierenden Bürgermeister Herr Jürgen Ditz über die Regelaltersgrenze hinaus im Amt bleibt, bis der Nachfolger/die Nachfolgerin das Amt antritt.