08.06.2015 - 14 Bestellung der Mitglieder eines Umlegungsaussch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 14
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo, 08.06.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Cornelia Werner
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Bendiks erkundigt sich nach den Tätigkeiten des Umlegungsausschusses.
Herr Prahler erläutert, dass es sich um einen städtischen Ausschuss handelt, der mehrheitlich durch Fachvertreter besetzt ist. Der Umlegungsausschuss fasst Beschlüsse, die so weitreichend sind, wie die der Stadtvertretung. Im Streitfall müssen Entscheidungen getroffen werden, Werte festgelegt werden und Anhörungen durchgeführt werden.
Herr Baetke schlägt für die beiden zu benennenden Stadtvertreter, die Vertreter des Umlegungsausschusses Gr. Seestraße vor.
Dr. Anderko schlägt Herrn Grote als Vertreter im Umlegungsausschuss und Herrn Krohn als Stellvertreter vor.
Herr Bibow schlägt vor Frau Münter als Vertreterin im Umlegungsausschuss und Herrn Scharnweber als Stellvertreter vor.
Herr Schönfeldt erkundigt sich nach dem Verhältnis von Herrn Martin Schäfer und Herrn Prof. Dr. Walter Schäfer.
Der Bürgermeister teilt mit, dass es sich um Vater und Sohn handelt.
Herr Böttcher verlässt von 19.57 Uhr bis 20.00 Uhr den Rathaussaal und nimmt nicht an allen Abstimmungen teil.
Sachverhalt:
Das Umlegungsverfahren richtet sich nach des Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung des Umlegungsverfahrens. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.
Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Umlegungsausschuss ist für die Einleitung und die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. Die Stadt Grevesmühlen ordnet die Umlegung durch einen gesonderten Beschluss nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB an.
Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Stadtvertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Der Umlegungsausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer von 5 Jahren bestellt.
Beschluss:
Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt:
- Für die Durchführung von Umlegungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen –Umlegungsausschuss-„
- Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt und für die Dauer von 5 Jahren eingesetzt:
Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:
| Ja - | Nein-Stimmen | Enthaltung |
Frau Dagmar Philipp |
21 |
0 |
0 |
|
21 |
0 |
0 |
|
20 |
1 |
0 |
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21 |
0 |
0 |
|
21 |
0 |
0 |
2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder
| Ja - | Nein-Stimmen | Stimm-Enthaltung |
Frau Kerstin Siwek -ÖbVI |
21 |
0 |
0 |
|
21 |
0 |
0 |
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20 |
1 |
0 |
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21 |
0 |
1 |
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21 |
0 |
1 |