16.04.2014 - 14 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Sachverhalt: Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16.12.2010 findet die Stichwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters zwei Wochen nach der Hauptwahl statt. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes vom 25.11.2013 wurde mit einer Ergänzung der Vorschrift die Möglichkeit geschaffen, durch Beschluss der Vertretung den Termin für die Stichwahl um bis zu zwei Wochen zu verschieben.

 

Hintergrund ist der gesetzlich bisher vorgesehene Stichwahltermin, der für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 25.05.2014 auf Pfingstsonntag, den 08.06.2014 fallen würde. Da es bei einer möglichen Stichwahl an einem Feiertag zu Problemen bei der Wahlbeteiligung und der Besetzung der Wahlvorstände kommen könnte, hat sich der Gesetzgeber zu einer Liberalisierung der bisherigen Festlegung entschieden.

 

Die neue Regelung bietet aber auch die Möglichkeit, den Stichwahltermin aus anderen Anlässen, wie z. B. einem Gemeindefest oder ähnlichem zu verschieben. Um zu verhindern, dass eine Verschiebung des Stichwahltermins aus wahltaktischen Überlegungen erfolgt, soll der Beschluss der am 17.12.2013 geänderten Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) in § 31 Abs. 2 nach begründet werden. Eine Begründung ist im vorliegenden Fall durch den Pfingstsonntag als gesetzlich vorgesehenen Stichwahltermin in ausreichendem Maße gegeben.

 

Der Beschluss über den Stichwahltermin musste nach der zitierten Vorschrift bis zum Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, für die kommende Wahl also bis zum 13.03.2014 18:00 Uhr, von der Vertretung gefasst worden sein. Damit scheidet ein Abwarten mit der Beschlussfassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem feststeht, ob eine Stichwahl überhaupt notwendig wird, aus.

 

Da die Sitzung der Gemeindevertretung erst nach Ablauf der Einreichungsfrist stattfindet, war eine Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters erforderlich.

 

Aus Gründen einer effektiven Wahldurchführung sollte der vorgeschlagene Stichwahltermin bestätigt werden, da dieser Termin auch für alle anderen amtsangehörenden Gemeinden vorgesehen ist und zudem dem für eine mögliche Stichwahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg vom Kreistag beschlossenen Stichwahltermin entspricht. 

 

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Warnow genehmigt die am 12.03.2014 auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V getroffene Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters zur Festlegung eines eventuellen Stichwahltermins für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters am 25.05.2014 auf den 15.06.2014 festzulegen.   

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen: 8

Nein- Stimmen:0

Enthaltungen:0

 

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