15.05.2013 - 7.1 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 3 der Gemein...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beschluss:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Testorf-Steinfort wertet die Stellungnahmen zum Verfahren mit der Beteiligung mit dem Vorentwurf aus. Es ergeben sich

-                      zu berücksichtigende,

-                      teilweise zu berücksichtigende,

-                      nicht zu berücksichtigende Anregungen und Stellungnahmen.

Die Abwägung der Stellungnahmen zum Vorentwurf wird entsprechend Anlage 1 (Abwägungstabelle) beschlossen.

  1. Auf der Grundlage des Abwägungsbeschlusses werden die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt.  Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und von dem Umweltbericht abgesehen.
  2. Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Begründung werden gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) bestimmt. In der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind abgesehen wird.
  3. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  4. Die Abstimmung mit Nachbargemeinden ist nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
  5. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
  6. Mit der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der  Verwaltungsgerichtsordnung  unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja- Stimmen:                             9

Nein- Stimmen:              0

Enthaltungen:                            0