21.08.2012 - 9 Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungspla...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Di., 21.08.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Gabriele Matschke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss:
1. Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt die Behandlung eingegangener Stellungnahmen zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 "Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem ehemaligen Ex-Rohr Gelände" gemäß tabellarischer Zusammenstellung. Es ergeben sich:
- zu berücksichtigende,
- teilweise zu berücksichtigende,
- nicht zu berücksichtigende Stellungnahmen.
Die Abwägung wird wie tabellarisch dargestellt beschlossen.
2. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren zum Vorentwurf werden die Entwürfe der Planzeichnung und der Begründung für das weitere Beteiligungsverfahren bestimmt.
3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet südlich der B 105 auf dem ehemaligen Ex-Rohr-Gelände begrenzt
- im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen/Weihnachtsbaumschonung,
- im Osten durch Flächen für die Landwirtschaft,
- im Süden durch die Stadtgrenze nach Börzow und Wald,
- im Westen durch die Stadtgrenze nach Börzow und landwirtschaftlich genutzte Flächen
und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden Form gebilligt.
4. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung mit Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
5. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Grevesmühlen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
6. Weiterhin ist mitzuteilen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplanes ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Anlagen zur Vorlage
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