15.10.2024 - 4 Annahme von Zuwendungen

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Wortprotokoll

Herr Larek betritt den Versammlungsraum. Somit sind 6 Ausschussmitglieder anwesend.

 

Es wird eine Tischvorlage mit einer aktualisierten Liste ausgereicht, auf der alle bis zum Vortag eingegangenen Spenden verzeichnet sind. Frau Wandel weist darauf hin, dass nach Beschluss durch die Gemeindevertretung dringend die Zuwendungsbescheinigungen an die Spender ausgereicht werden müssen.

Frau Bahlcke bittet darum, künftig eine Summenzeile bei den Beträgen einzufügen.

 

Frau Sturmheit stellt den Antrag, über jede Spende einen Einzelbeschluss zu fassen.

Über diesen Antrag wird abgestimmt:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

  • davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

1

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

0

 

 

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Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gägelow beschließt die Annahme von Zuwendungen für kulturelle und soziale Zwecke (Erntefest) lt. beigefügter Anlage.

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Herr Larek betritt den Versammlungsraum. Somit sind 6 Ausschussmitglieder anwesend.

 

Es wird eine Tischvorlage mit einer aktualisierten Liste ausgereicht, auf der alle bis zum Vortag eingegangenen Spenden verzeichnet sind. Frau Wandel weist darauf hin, dass nach Beschluss durch die Gemeindevertretung dringend die Zuwendungsbescheinigungen an die Spender ausgereicht werden müssen.

Frau Bahlcke bittet darum, künftig eine Summenzeile bei den Beträgen einzufügen.

 

Frau Sturmheit stellt den Antrag, über jede Spende einen Einzelbeschluss zu fassen.

Über diesen Antrag wird abgestimmt:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

7

  • davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

1

Nein-Stimmen:

5

Enthaltungen:

0

 

 

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, insofern die in der Hauptsatzung gemäß § 8 (2), Nr. 13 festgelegte Wertgrenze von 100 Euro erreicht wird.