15.10.2024 - 4 Annahme von Zuwendungen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Gremium:
- Finanzausschuss Gägelow
- Datum:
- Di., 15.10.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Larek betritt den Versammlungsraum. Somit sind 6 Ausschussmitglieder anwesend.
Es wird eine Tischvorlage mit einer aktualisierten Liste ausgereicht, auf der alle bis zum Vortag eingegangenen Spenden verzeichnet sind. Frau Wandel weist darauf hin, dass nach Beschluss durch die Gemeindevertretung dringend die Zuwendungsbescheinigungen an die Spender ausgereicht werden müssen.
Frau Bahlcke bittet darum, künftig eine Summenzeile bei den Beträgen einzufügen.
Frau Sturmheit stellt den Antrag, über jede Spende einen Einzelbeschluss zu fassen.
Über diesen Antrag wird abgestimmt:
Abstimmungsergebnis:
|
Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
7 |
|
6 |
|
Ja-Stimmen: |
1 |
|
Nein-Stimmen: |
5 |
|
Enthaltungen: |
0 |
Herr Larek betritt den Versammlungsraum. Somit sind 6 Ausschussmitglieder anwesend.
Es wird eine Tischvorlage mit einer aktualisierten Liste ausgereicht, auf der alle bis zum Vortag eingegangenen Spenden verzeichnet sind. Frau Wandel weist darauf hin, dass nach Beschluss durch die Gemeindevertretung dringend die Zuwendungsbescheinigungen an die Spender ausgereicht werden müssen.
Frau Bahlcke bittet darum, künftig eine Summenzeile bei den Beträgen einzufügen.
Frau Sturmheit stellt den Antrag, über jede Spende einen Einzelbeschluss zu fassen.
Über diesen Antrag wird abgestimmt:
Abstimmungsergebnis:
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Gesetzl. Anzahl der Vertreter: |
7 |
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6 |
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Ja-Stimmen: |
1 |
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Nein-Stimmen: |
5 |
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Enthaltungen: |
0 |
Sachverhalt:
Gemäß § 44 (4) Kommunalverfassung MV darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben u.a. Zuwendungen (Spenden) einwerben und annehmen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, insofern die in der Hauptsatzung gemäß § 8 (2), Nr. 13 festgelegte Wertgrenze von 100 Euro erreicht wird.
