16.07.2024 - 6 Beschluss über einen Einspruch gegen die Gültig...

Beschluss:
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Gägelow am 9. Juni 2024 abzuweisen.

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

13

  • davon anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Am 09.06.2024 fanden die verbunden Europa- und Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern statt. Wahlberechtigt für Kommunalwahlen sind gem. § 4 Abs. 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) u.a. alle Deutschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Trotz Wahlschulung, eindeutiger Kennzeichnung im Wählerverzeichnis sowie ausgereichter Rechtsgrundlagen wurde es 10 Bürgern der Gemeinde Gägelow im Alter zwischen 16 und 18 Jahren im Wahlbezirk 01 verwehrt, an den Kommunalwahlen (Kreistags-, Gemeinde- und Bürgermeisterwahl) teilzunehmen.

Hiergegen richtet sich der gem. § 35 Abs. 1 und 2 LKWG M-V am 26. Juni 2024 frist- und formgerecht eingereichte Einspruch (siehe Anlage). Gem. § 36 Abs. 1 LKWG M-V entscheidet die jeweilige Gemeindevertretung über Einsprüche gegen die Gültigkeit von Kommunalwahlen. Sie kann die Vorbereitung ihrer Entscheidung auf einen Wahlprüfungsausschuss übertragen.

Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 1. Alt. LKWG M-V ist die Wahl dann zu wiederholen, wenn bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können.

Hinsichtlich der Bürgermeisterwahl am 9. Juni 2024  ist die Stimmverteilung der beiden Bürgermeisterkandidaten (Herr F. Uster: 629 Stimmen, Frau C. Wandel: 843 Stimmen) ist so hinreichend eindeutig, dass selbst bei einer Verschiebung der Stimmen, um jeweils 10, kein Unterschied im Ergebnis erzielt wird.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl abzuweisen.

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