04.11.2024 - 6 1. Änderung der Richtlinie für Geldanlagen der ...

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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 Die Stadtvertretung beschließt die 1. Änderung der Richtlinie für Geldanlagen der Stadt Grevesmühlen. 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

6

Ja-Stimmen:

6

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Alle Anwesenden sind mit der Thematik vertraut. Herr Prahler erläutert deshalb anhand der Vorlage nur grobe Züge. Fragen werden im Vortrag beantwortet.

 

Sachverhalt:

 Die Stadtvertretung hatte am 05.09.2022 eine Anlagerichtlinie beschlossen.

Am 9. Juni 2024 sind neben der Änderung der Kommunalverfassung vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154) auch die Verordnung zur Änderung der Gemeindekassenverordnung-Doppik und der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 24. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 239) und die zweite Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik (AmtsBl. M-V S. 638) in Kraft getreten. Inhaltlich dienen die untergesetzlichen Regelungen und Normkonkretisierungen hauptsächlich der näheren Ausgestaltung der im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung überarbeiteten Regelungen zu Geldanlagen. Diese stellen in § 56 Absatz 2 Sätze 2 und 3 im Vergleich zur vorherigen Bestimmung den Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stärker heraus. Des Weiteren ist der Erlass einer von der Gemeindevertretung zu beschließenden Anlagerichtlinie und deren Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde verbindlich vorgegeben. Der durch Artikel 1 der Änderungsverordnung neu in die Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemKVO-Doppik) aufgenommene § 19a normiert auf der Grundlage einer Definition des Geldanlagebegriffs die materiell-rechtlichen Grundsätze für eine möglichst sichere Geldanlage und einen höchstmöglichen Ertrag sowie die Mindestinhalte der Anlagerichtlinie. Weiterführende Konkretisierungen und Interpretationen zu den Regelungen der §§ 56 Absatz 2 KV M-V, 19a GemKVO-Doppik sind Gegenstand der Zweiten Änderung der Verwaltungsvorschrift. Mit dem Ziel, diejenigen kommunalen Körperschaften, die Geldanlagen tätigen können, beim Beschluss einer rechtskonformen Anlagerichtlinie zu unterstützen, wurde durch das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung zudem eine Praxishilfe zur Verfügung gestellt. 

 

Anhand dieser Vorgaben wurde die bisherige Richtlinie der Stadt Grevesmühlen überprüft und angepasst. 

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Anlagen zur Vorlage