10.09.2024 - 13 Grundsatzbeschluss über die kommunale Beteiligu...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Gremium:
- Hauptausschuss Stadt Grevesmühlen
- Datum:
- Di., 10.09.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Ivon Drewes
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Bürgermeister erläutert die Beschlussvorlage.
Herr Finger erkundigt sich, wie hoch der finanzielle Anteil für die Stadt Grevesmühlen ausfallen würde.
Der Bürgermeister teilt mit, dass der Anteil zwischen 25.000€ und 35.000€ pro Windrad liegt.
Frau Lenschow fügt ergänzend hinzu, dass der Prozentsatz abhängig davon ist, was sich in einem Radius von 2,5km um die Anlage herum befindet. Befindet sich in diesem Radius ein weiteres Gemeindegebiet, fällt die Summe dementsprechend geringer aus. Für strukturell schwache Gemeinden ist durch die finanzielle Beteiligung sogar ein Haushaltsausgleich zu erreichen.
Herr Krohn erscheint um 18.15 Uhr. Somit sind 9 von 9 Ausschussmitglieder anwesend.
Beschluss:
Die Stadtvertretung beschließt in einem Grundsatzbeschluss die Unterzeichnung der Verträge zur finanziellen Beteiligung der Stadt an Windrädern gem. § 6 EEG (0,2 Cent/kwH- Regelung) als Wohnsitzgemeinde oder Umlandgemeinde (2,5km Radius) durch den Bürgermeister sowie durch deren 1. stellv. Bürgermeisterin.
Sachverhalt:
Auf dem Gebiet der Stadt sowie in den Umlandgemeinden werden zunehmend mehr Anlagen für die Erzeugung regenerativer Energien erbaut.
Gem. § 6 EEG können die Kommunen als Wohnsitz-/Umlandgemeinden in einem 2,5km Radius an den erzeugten Strommengen der Anlagen beteiligt werden.
Die Verträge, die durch die Windkraftanlagenbetreiber als Offerte zugesendet werden, sind Musterverträge zur finanziellen Teilhabe an Windenergieanlagen, die von der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) entworfen und rechtlich geprüft an die Ämter zur Verwendung empfohlen werden.
Da die grundlegenden Parameter und das Vertragslayout vorbestimmt sind und sich im weiteren nur die Daten zu den Typenanlagen sowie den geografischen Koordinaten ändern, soll die Verwaltung diese Verträge ohne Beschluss für jedes einzelne Windrad, vom Bürgermeister/1. stellv. Bürgermeisterin unterzeichnen lassen können.
Weitere Informationen unter www.fachagentur-windenergie.de
Entstehung
Für die Entwicklung des Mustervertrags initiierte die FA Wind einen Arbeitskreis mit den kommunalen Spitzenverbänden (DStGB, DST und DLT) und Verbänden der Energiewirtschaft (BDEW, BWE, VKU und WVW). Gemeinsam mit dem Arbeitskreis und mit Unterstützung der Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbB wurde der vorliegende Mustervertrag zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 entworfen. Darüber hinaus wurden Praxisakteure aus Kommunen und Windenergiewirtschaft konsultiert.
Hintergrund
Mit dem § 36k EEG 2021 alte Fassung (a. F.) verabschiedete die Bundesregierung eine neue Regelung, die es ermöglicht, Gemeinden im Umfeld neuer Windenergieanlagen finanziell stärker von der Windenergienutzung vor Ort profitieren zu lassen. Die Umsetzung der Regelung ist für die jeweiligen Betreiber freiwillig, in Teilen kostenneutral und erfordert den Abschluss eines entsprechenden Vertrages. In diesem Zusammenhang wurde Anfang des Jahres 2021 der Bedarf nach einem zwischen Branche und Kommunen abgestimmten Mustervertrag an die FA Wind herangetragen. Die FA Wind gab im Juni 2021 diesen Mustervertrag heraus. Durch die Novelle des EEG 2021 vom Juli 2021 wanderte die kommunale Teilhabe an Windenergieanlagen in die vollständig neue Regelung des § 6 EEG 2021 neue Fassung (n. F.) und eine Aktualisierung des Mustervertrags wurde notwendig. Eine weitere Novelle des EEG und der Regelungen in § 6 EEG wurde im Juli 2022 verkündet und gilt ab dem 01. Januar 2023 (EEG 2023), so dass ein nochmaliges Update des Mustervertrags notwendig wurde.
Der vorliegend aktualisierte Mustervertrag regelt detailliert relevante Aspekte für die Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 für Windenergieanlagen an Land. Er ist für Neuanlagen so konstruiert, dass er bereits während der Projektentwicklung, vor der Genehmigung der Anlagen, abgeschlossen werden kann. Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen des Vertrags sowie Informationen zu Hintergründen und relevanten rechtlichen Kontexten des Mustervertrags sind in einem umfangreichen Beiblatt zusammengestellt. Um ein noch früheres Herantreten an die Gemeinde zu ermöglichen, wird zusätzlich eine Selbstverpflichtung als Muster vorgelegt. Diese schafft schon während der Flächensicherung eine Möglichkeit, die Umsetzung der Regelung mit den betroffenen Kommunen zu kommunizieren. Für Bestandsanlagen ist das Vertragsmuster so ausgestaltet, dass es jederzeit nach Inbetriebnahme abgeschlossen werden kann.
Ziel
Ziel dieser Initiative ist es, einen möglichst universell anwendbaren und breit von Branche und Kommunen getragenen Mustervertrag zu veröffentlichen, der sich als Standard durchsetzen kann. Zudem soll der Mustervertrag konsensfähige Lösungen für verschiedene Rechtsfragen skizzieren und die rechtssichere Umsetzbarkeit des § 6 für Windenergieanlagen an Land gewährleisten. Neben der Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit stand bei der Entwicklung des Vertrags stets der Normzweck des Paragrafen im Mittelpunkt: Eine finanzielle Beteiligung der Gemeinden, die dazu beiträgt, die Akzeptanz der Windenergieanlagen vor Ort merklich zu verbessern.
Der veröffentlichte Mustervertrag stellt einen gegenwärtigen Stand dar, soll aber vor dem Hintergrund von Umsetzungserfahrungen ständig reflektiert und gegebenenfalls an praktische Bedarfe, Erfordernisse sowie an zu erwartende Konkretisierungen im EEG angepasst werden.
(Quelle:https://www.fachagentur-windenergie.de/themen/akzeptanz/Mustervertrag/; 25.07.2024)
Anlagen zur Vorlage
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