15.07.2024 - 21 Bestellung der Mitglieder eines Umlegungsaussch...

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Wortprotokoll

 

Frau Scheiderer informiert, dass die Bestellung nach dem Baugesetzbuch und nicht nach der Kommunalverfassung erfolgt.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt:

1.   Für die Durchführung der Umlegung wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen - Umlegungsausschuss-„

2.   Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt:

Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:

 

 

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltung

1.   Umlegungsausschussvorsitzender

Frau Dagmar Philipp

 

 

20

 

0

 

0

2.   als sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen
 
Herr Hans-Dieter-Reinschütz

 

20

 

0

 

0

3.   als sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
Herr Martin Schäfer

 

 

20

 

0

 

0

4.   als Gemeindevertreter

Herr Mathias Fett
 

 

20

 

0

 

0

5.   als Gemeindevertreter

Herr Mario Wehr
 

 

20

 

0

 

0

 

2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder

 

Ja -
Stimmen

Nein-Stimmen

Stimm-Enthaltung

6.   als stellv. Umlegungsausschussvorsitzender

Frau Kerstin Siwek

 

 

20

 

0

 

0

7.   als stellv. sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen
Herr Ronald Manzke

 

 

20

 

0

 

0

8.   als stellv. sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen
Herr Prof. Dr. Walter Schäfer

 

 

20

 

0

 

0

9.   als stellv. Gemeindevertreter

Herr Thomas Finger
 

 

20

 

0

 

0

10.als stellv. Gemeindevertreter

Herr Horst Deininger

 

20

 

0

 

0

 

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Sachverhalt:

 Umlegungsverfahren richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung von Umlegungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.

Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Umlegungsausschuss ist für die Einleitung und die Durchführung von Umlegungsverfahren nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. In der Stadt Grevesmühlen sind zwei Umlegungen durch gesonderte Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeordnet und noch nicht vollständig abgeschlossen.

Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Gemeindevertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.

Der Umlegungsausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer von 5 Jahren bestellt.

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