15.07.2024 - 21 Bestellung der Mitglieder eines Umlegungsaussch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 21
- Gremium:
- Stadtvertretung Grevesmühlen
- Datum:
- Mo., 15.07.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:30
- Anlass:
- konstituierenden Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage öffentlich
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Cornelia Werner
Beschluss:
Die Stadtvertretung der Stadt Grevesmühlen beschließt:
1. Für die Durchführung der Umlegung wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird ein Umlegungsausschuss gebildet. Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung: „Stadt Grevesmühlen - Umlegungsausschuss-„
2. Als Mitglieder des Umlegungsausschusses und deren Stellvertreter werden einzeln hiermit folgende Personen bestimmt:
Einzeln werden als Umlegungsausschussmitglieder bestellt:
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Ja - |
Nein-Stimmen |
Enthaltung |
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1. Umlegungsausschussvorsitzender
Frau Dagmar Philipp |
20 |
0 |
0 |
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2. als sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen |
20 |
0 |
0 |
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3. als sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen |
20 |
0 |
0 |
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4. als Gemeindevertreter |
20 |
0 |
0 |
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5. als Gemeindevertreter |
20 |
0 |
0 |
2. Stellvertretende Umlegungsausschussmitglieder
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Ja - |
Nein-Stimmen |
Stimm-Enthaltung |
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6. als stellv. Umlegungsausschussvorsitzender
Frau Kerstin Siwek |
20 |
0 |
0 |
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7. als stellv. sachkundiges Mitglied für Rechtsfragen |
20 |
0 |
0 |
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8. als stellv. sachkundiges Mitglied für Bewertungsfragen |
20 |
0 |
0 |
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9. als stellv. Gemeindevertreter |
20 |
0 |
0 |
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10.als stellv. Gemeindevertreter |
20 |
0 |
0 |
Sachverhalt:
Umlegungsverfahren richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) §§ 45 ff. In § 46 (1) BauGB beginnt die Umlegung mit der Anordnung und der Einleitung von Umlegungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Umlegungsverfahrens nach § 46 (2) BauGB ist in der Landesverordnung über die Bildung von Umlegungsausschüssen und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten (Umlegungsausschusslandesverordnung - UmlALVO M-V) geregelt.
Danach kann für die Durchführung einer Umlegung ein Umlegungsausschuss gebildet werden. Der Umlegungsausschuss ist für die Einleitung und die Durchführung von Umlegungsverfahren nach §§ 47-79 BauGB verantwortlich. In der Stadt Grevesmühlen sind zwei Umlegungen durch gesonderte Beschlüsse nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BauGB angeordnet und noch nicht vollständig abgeschlossen.
Gemäß der Umlegungsausschussverordnung besteht der Umlegungsausschuss aus dem Vorsitzenden, zwei Fachmitgliedern und zwei weiteren Mitgliedern, die der Gemeindevertretung angehören. Für sie sind Stellvertreter zu wählen. Der Stellvertreter muss die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung er gewählt wird. Die Arbeit aller Mitglieder und Stellvertreter ist ehrenamtlich.
Der Umlegungsausschuss wird gemäß § 1 Abs. 2 UmlALVO M-V für die Dauer von 5 Jahren bestellt.
