11.12.2023 - 12 Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder i...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt, die Anzahl der weiteren Mitglieder im Gemeindewahlausschuss auf insgesamt 8 festzulegen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

25

  • davon anwesend:

22

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien oder Wählergruppen in der Vertretung entsprechen.

 

Der Wahlausschuss setzt sich aus der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier bis acht weiteren Mitgliedern zusammen, wobei die Anzahl der weiteren Mitglieder, die über die Mindestbesetzung von vier hinausgeht, von der Vertretung festgelegt wird. Berufen werden die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretungen von der Wahlleitung.

 

Legt die Vertretung eine über die Mindestbesetzung hinausgehende Anzahl fest und von den politischen Parteien oder Wählergruppen werden nicht genügend Wahlberechtigte für die Besetzung vorgeschlagen, bleiben nach § 10 Absatz 1, Satz 5 und 6 LKWG M-V Plätze frei und die Wahlleitung beruft die an der Mindestgröße fehlenden Mitglieder des Wahlausschusses nach eigenem Ermessen.