05.09.2023 - 16 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 51 „Sonstig...

Beschluss:
vertagt
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Wortprotokoll

 

Der Bürgermeister berichtet, dass der Bürgerentscheid eine geänderte Situation geschaffen hat und zusammen mit den Ausschussvorsitzenden zusammen abgestimmt wurde die Beschlussvorlage bis auf weiteres nicht zum Beschluss zu bringen. Es wäre sonst rein formell zu erwarten, dass es einen erneuten Bürgerentscheid geben würde.

 

Herr Schulz pflichtet dem Vorschlag bei, ist aber der Meinung, dass Grevesmühlen nicht darum herum kommt eine Einrichtung zu schaffen. Das Areal in der Sandstraße ist jedoch aus seiner Sicht zu schade dafür und besser für Parkflächen geeignet.

 

Der Bürgermeister beantragt die Zurückstellung der Beschlussvorlage.

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Grevesmühlen beschließt: 

1) Für das rd. 7 900 m² große Gebiet nördlich des Stadtzentrums, begrenzt im Norden durch kleinere Gewerbeeinheiten und Kleingärten, im Osten den im Bau befindlichen Mountainbike-Parcours, im Süden durch Gewerbebetriebe sowie im Westen durch einen großflächigen Lebensmitteldiscounter, umfassend die Flurstücke 103/16 (teilw.), 146/2 sowie 146/4 der Flur 6 in der Gemarkung Grevesmühlen,soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 51 „Soziales Wohnen in der Sandstraße“ gemäß § 13a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (s. Übersichtsplan in der Anlage).

Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

2) Es wird folgendes Planungsziel verfolgt:

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 beabsichtigt die Stadt Grevesmühlen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sonstiges Sondergebietes nach § 11 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung „Soziales Wohnen“ zu schaffen.

3) Der Bürgermeister wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

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Abstimmungsergebnis über den Antrag des Bürgermeisters:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

9

  • davon anwesend:

9

Ja-Stimmen:

9

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Der Landkreis Nordwestmecklenburg ist verpflichtet Flüchtlinge und Asylsuchende aufzunehmen und entsprechend in Aufnahmeeinrichtungen unterzubringen. Aufgrund der aktuell hohen Zahlen an Asylsuchenden wurden in der Vergangenheit immer wieder u.a. Sporthallen umfunktioniert, die dann nicht ihrem eigentlichen Zweck dienen können. Nach umfassenden Abstimmungen im Kreistag sowie auch in der Stadtvertretung Grevesmühlen, hat sich die Stadt Grevesmühlen dazu entschlossen, den Bau einer Erstaufnahmeeinrichtung im Stadtgebiet zu ermöglichen. Hierzu wurden mehrere Standorte geprüft. Die Flächen an der Sandstraße erweisen sich aus Sicht der Stadtvertretung als geeignet. Mit der Auflage, dass ein Bauleitplanverfahren durchgeführt wird, hat sich die Stadtvertretung Grevesmühlen dazu entschieden, die Flächen dem Landkreis Nordwestmecklenburg zur Verfügung zu stellen.

Geplant ist die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO), um die Errichtung einer dauerhaften Flüchtlingsunterkunft zu ermöglichen. Dies soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Maßnahme der Innenentwicklung sowie der Nachverdichtung umgesetzt werden.

Im Rahmen der Planung sind besondere Fachgutachten zu erarbeiten. Dies umfasst aufgrund der vorhandenen Gemengelage ein Lärmgutachten sowie aufgrund des notwendigen Rückbaus der vorhandenen Anlagen einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Ein Bodengutachten liegt bereits vor.

Im Verfahren nach § 13a BauGB ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und der Öffentlichkeit eine angemessene Frist zur frühzeitigen Erörterung der Ziele und Zwecke der Planung einzuräumen. Die Stadtvertretung wird entsprechend gebeten, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

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Anlagen zur Vorlage