10.07.2023 - 18 Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die...

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Wortprotokoll

 

Frau Münter erkundigt sich, warum hierüber abgestimmt werden muss.

 

Der Bürgermeister entgegnet, dass der Beschluss nur notwendig ist, weil die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung über das Amt Grevesmühlen-Land mit abgewickelt werden soll. Aus wirtschaftlichen Gründen wurde hier eine zentrale Beauftragung für das Amt Grevesmühlen-Land und die Stadt Grevesmühlen durchgeführt.

 

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Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten des städtischen Bauhofs. 

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Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Vertreter:

25

  • davon anwesend:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Enthaltungen:

0

 

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Sachverhalt:

Die Unfallkasse MV führte von Juni bis August 2022 Besichtigungen der Standorte der Gemeindearbeiter in den Gemeinden im Amt Grevesmühlen-Land und des städtischen Bauhofs der Stadt Grevesmühlen zur Überprüfung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch.

Es wurde u. a. festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Besichtigungen keine Gefährdungsbeurteilungen verfügbar waren.

Eine dem Standort angepasste Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Sie muss den gesetzlichen Richtlinien der DGUV (Deutsche Unfallversicherung), dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Die Einschätzung und Beurteilung der Standorte muss daher von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgen. Es ist dabei unerheblich wie groß eine Gemeinde/Stadt ist oder wie viele Gemeindearbeiter/ Bauhofmitarbeiter beschäftigt werden.

Eine regelmäßige Fortführung der Gefährdungsbeurteilung (ca. alle 3 Jahre) ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.

Eine zentrale Beauftragung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist für die Stadt Grevesmühlen und die Gemeinden des Amtes Grevesmühlen-Land wirtschaftlicher und mit weniger Aufwand verbunden. 

Da es sich um eine gesetzliche Aufgabe des eigenen Wirkungskreises handelt, mussten die Gemeinden diese Aufgabe gemäß § 127 Absatz 1 Satz 3 Kommunalverfassung M-V hierzu erstdem Amt übertragen.

Für alle Gemeinden und den städtischen Bauhof wurde aus Kostengründen ein gemeinsames Angebot eingeholt, so dass auch die Beschlussfassung der Stadtvertretung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den städtischen Bauhof notwendig ist.